Bundesrat Stenographisches Protokoll 640. Sitzung / Seite 58

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Gesetzesänderung bringt uns daher auf den richtigen Weg. Aus diesem Grund ist eine Ablehnung gegenüber den Bewohnern unseres Landes unverantwortlich.

Es darf aber in dieser Diskussion noch lange kein Ende geben. Vielmehr müssen wir uns ständig der Für und Wider der Gentechnik bewußt sein und entsprechende Maßnahmen setzen, die notwendig sind, um die Risken weiter zu minimieren. In diesem Sinne stimmen meine Kollegen von der sozialdemokratischen Fraktion und ich zwar nicht himmelhoch jauchzend, aber doch hocherhobenen Hauptes zu und erheben gegen die vorgelegte Gesetzesänderung keinen Einspruch. (Beifall bei der SPÖ.)

12.24

Vizepräsident Jürgen Weiss: Als nächstem Redner erteile ich Herrn Bundesrat Dr. Peter Böhm das Wort. – Bitte.

12.24

Bundesrat Dr. Peter Böhm (Freiheitliche, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Hohes Haus! Aus der Vielfalt der Probleme, die mit dem gegenständlichen Bundesgesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes verbunden sind, greife ich lediglich einen zentralen Kritikpunkt heraus, und zwar die Haftungsfrage. Im Bericht und Antrag des Besonderen Ausschusses zur Vorberatung des Gentechnik-Volksbegehrens wird nicht zuletzt hervorgehoben, daß der Entschließungsantrag umfassende Haftungsregelungen im Sinne einer Gefährdungshaftung vorsehe. In der Tat war es einer der ganz wenigen Punkte, über die im Besonderen Ausschuß Einvernehmen herrschte, nämlich daß die rasche Einführung solcher Haftungsbestimmungen eine politische Notwendigkeit darstellt. Ohne Zweifel hätte der ursprünglich vom Bundesminister für Justiz vorgelegte Diskussionsentwurf eine zeitgemäße und vorbildliche Neuregelung der Haftungsfrage im Rahmen des Gentechnikgesetzes geboten – dies vor allem deshalb, weil darin erstmals eine Schadenersatzpflicht auch für Umweltbeeinträchtigungen vorgesehen war.

Als dem Besonderen Ausschuß zugezogener Rechtsexperte habe ich diesem Entwurf des Bundesministeriums für Justiz denn auch ausdrücklich gute Qualität bescheinigt. Daher stehe ich auch hier und heute nicht an zu sagen, es war ein großer Wurf. Ebenso ist anzuerkennen, daß wichtige Teile der einschlägigen Spezialdebatte bereits in den Begutachtungsentwurf des Justizministeriums Eingang gefunden hatten, wie im Bericht zutreffend vermerkt wird. Leider ist es nicht bei dieser Fassung des Gesetzentwurfes vom 20. Jänner 1998 geblieben.

Ganz offensichtlich haben die Koalitionsparteien auch hier den vehementen Einwänden interessierter Wirtschaftskreise und deren Lobbyisten, die gegen zentrale Punkte der Neuregelung Sturm liefen, weitgehend nachgegeben; denn der am 31. März 1998 vorgelegte § 27-Antrag der Regierungsparteien sieht eine Haftung für Umweltbeeinträchtigungen – die sogenannten Ökoschäden – nur noch dann vor, wenn sie mit einem Schaden an einer körperlichen Sache verbunden sind. Mit anderen Worten: Die Haftung bei "bloßen" Umweltschäden – also bei Veränderungen in Ökosystemen als solchen – greift nicht mehr ein. Das heißt, freilebende Tiere und Pflanzen wie auch die intakte Natur bleiben insoweit schutzlos.

Ferner wurde die Bestimmung, daß die Ersatzpflicht auch den entgangenen Gewinn umfaßt, wieder eliminiert. Darin ist meines Erachtens ein wesentlicher Rückschritt gegenüber der geltenden Rechtsprechung zu sehen, die schon heute in allen Fällen der Gefährdungshaftung, die sie sogar auf ungeregelte Risikofälle per analogiam anwendet, im Wege einer Ausweitung des Begriffs des positiven Schadens auch den entgangenen Gewinn zuerkennt.

Höchst problematisch erscheint mir auch die Einschränkung des Kostenersatzes beziehungsweise Kostenvorschusses auf die volle Wiederherstellung des vorigen Zustandes der Umwelt. Gelingt sie dem Geschädigten nämlich nicht – das heißt: nicht in vollem Ausmaß –, so wird das Kostenrisiko zur Gänze auf ihn überwälzt.

Ersatzlos gestrichen wurde schließlich der Anspruch des Geschädigten, vom Betreiber die Unterlassung des unerlaubten, die Umwelt beeinträchtigenden Verhaltens zu verlangen. Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Erteilung entsprechender Aufträge oder Auflagen bietet


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