in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen des freien Flusses von Information und Ideen und der Unabhängigkeit der Rundfunkveranstalter, die eine unerläßliche Grundlage für ihre Rundfunkpolitik darstellen,
in Bestätigung der Bedeutung des Rundfunks für die kulturelle Entwicklung und die freie Meinungsbildung unter Bedingungen, die Pluralismus und Chancengleichheit für alle demokratischen Gruppen und politischen Parteien gewährleisten,
in der Überzeugung, daß die ständige Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie dazu beitragen sollte, das Recht zu fördern – ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen, Informationen und Ideen, aus welcher Quelle sie auch stammen mögen –, zu äußern, zu beschaffen, zu empfangen und zu übermitteln,
in dem Wunsch, der Öffentlichkeit eine immer größere Auswahl an Programmen zur Verfügung zu stellen, dabei das europäische Erbe zu mehren und das audiovisuelle Schaffen in Europa zu entwickeln,
sowie in dem Entschluß, dieses kulturelle Ziel durch das Bemühen um die Steigerung der Produktion und der Verbreitung qualitativ hochwertiger Sendungen zu erreichen und dadurch den Erwartungen der Öffentlichkeit auf dem Gebiet der Politik, der Bildung und der Kultur Rechnung zu tragen.
Dieses Übereinkommen befaßt sich mit den Programmen, die verbreitet werden. Es verfolgt den Zweck, zwischen den Vertragsparteien die grenzüberschreitende Verbreitung und die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen zu erleichtern. Dieses Übereinkommen gilt für jedes Programm, das durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei über Kabel, über terrestrische Sender oder über Satelliten verbreitet oder weiterverbreitet wird und das direkt oder indirekt in einer oder mehreren anderen Vertragsparteien empfangen werden kann.
Die Vertragsparteien sichern die freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Sie gewährleisten die Freiheit des Empfangs und schränken die Weiterverbreitung von Programmen, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht ein.
Jede sendende Vertragspartei sorgt durch geeignete Mittel und durch ihre zuständigen Stellen dafür, daß alle Programme, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich im Sinne des Artikels 3 verbreitet werden, den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen.
Alle Sendungen eines Programms müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten, insbesondere dürfen sie nicht unsittlich sein und namentlich keine Pornographie enthalten, Gewalt nicht unangemessen herausstellen und nicht geeignet sein, zum Rassenhaß aufzustacheln.
Meine Damen und Herren! Hoher Bundesrat! Das sind Punkte, die natürlich unterschiedlich gesehen werden können. Ich erinnere zum Beispiel an die USA, den größten Produzenten von Pornographiefilmen, der gleichzeitig einer der selbsternannten moralischen Wächter der Sittlichkeit ist.
Ich glaube, daß diese Heuchelei nicht dazu angetan ist, als Vorbild zu gelten. Wir sind an dieser Stelle dazu aufgerufen, selbst Normen zu setzen, uns an diese zu halten und für Europa eigene Maßstäbe zu setzen. Wenn man solche Gesetze beschließt, sollte man meiner Ansicht nach nicht vergessen, daß es auch andere Produzenten gibt, die nicht über das Fernsehen Filme verbreiten. Ich denke an CD-Rom Hersteller auf EDV-Basis, die auch Filme produzieren, die, wenn sie schon im Fernsehen nicht gesendet werden, anderwärtig gestaltet werden können.
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