Bundesrat Stenographisches Protokoll 642. Sitzung / Seite 78

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Darüber hinaus werden die Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission sowie deren Stellvertreter rechtskundige Beamte sein, wodurch – wie wir immer wieder gefordert haben – eine Qualitätsverbesserung der Kommissionen und mehr Professionalität in Disziplinarverfahren sichergestellt werden. Es werden damit natürlich auch generell die Bedingungen für die Bediensteten in Disziplinarverfahren verbessert.

Weiters wird durch die Neustrukturierung der Kommissionen auch die Spruchpraxis verbessert. Es wird österreichweit eine bundeseinheitliche Rechtsprechung geben. Durch eine Vielzahl von verschiedenen Maßnahmen – es wurde bereits eine erwähnt – wird die Verwaltung vereinfacht und das Verfahren gestrafft. – Umstände, die ebenfalls finanzielle Einsparungen mit sich bringen. Gleichzeitig wird damit ein weiteres Ziel dieser Gesetzesnovellierung, nämlich eine Beschleunigung der Disziplinarverfahren zu erreichen, verwirklicht.

Zum zweiten Bereich: Durch die Verkürzung der Verjährungsfristen werden die Verfahren beschleunigt und können nicht mehr von beiden Seiten endlos verschleppt werden. Fehlverhalten muß künftig spätestens innerhalb von sechs Monaten zur Anzeige gebracht werden. Die Dauer der Verfahren ist durch die Begrenzung auf drei Jahre nunmehr deutlich abgesteckt. Mündliche Verhandlungen können künftig auch in Abwesenheit des Beschuldigten stattfinden, jedoch unter einer einzigen Voraussetzung, nämlich daß dessen Anwesenheit zur Wahrheitsfindung nicht erforderlich erscheint. Der Rechtssicherheit des Beschuldigten dient dessen Möglichkeit, Berufung gegen die Einleitung eines Verfahrens und gegen Verhandlungsbeschlüsse einzulegen. Dieses ordentliche Rechtsmittel ist – das ist sehr wesentlich – an ein weisungsfreies Kollegialorgan im Bundeskanzleramt zu richten. Der Vorsitzende dieser Kommission und sein Stellvertreter sind Richter, daher ist diese Berufungsbehörde voll und ganz mit den Verfahrensgarantien gemäß Artikel 6 der Menschenrechtskonvention im Einklang.

Zur klaren Abgrenzung zwischen Disziplinar- und Strafrecht: Im Sinne der Menschenrechtskonvention wurde das Ausmaß der möglichen Haft- und Arreststrafe von 21 auf 14 Tage reduziert. Es ist ganz besonders wichtig, dabei zu betonen, daß die Haft- und Arreststrafe ausschließlich bei schweren Vergehen unter besonders schwierigen Umständen im militärischen Einsatzfall verhängt werden darf. Derartige Einsätze sind im Sinne des § 2 des Wehrgesetzes ein militärischer Einsatz im Fall der Landesverteidigung oder der Assistenzeinsatz im Dienste des Bundesministeriums für Inneres, der mit scharfer Munition erfüllt wird und daher ein gefährlicher Einsatz ist.

Ich halte fest: Es gibt keine Haft- und Arreststrafen in Friedenszeiten sowie bei einem Hilfseinsatz nach Naturkatastrophen. Auch darin sind wir vielen westeuropäischen Staaten voraus. Die Novelle 1998 zum Heeresdisziplinargesetz bringt daher für alle Beteiligten sinnvolle Verbesserungen und wird von uns die Zustimmung erhalten.

Meine Damen und Herren! Es sind auch eine Vielzahl von Maßnahmen zu nennen, die zur Verbesserung der rechtlichen Stellung der Beschuldigten führen werden, etwa die Einführung einer absoluten Strafbarkeitsverjährung nach drei Jahren ab Verfahrenseinleitung sowie die erhebliche Herabsetzung des Höchstausmaßes der freiheitsentziehenden Disziplinarstrafe im Einsatz. Die Bestimmung, daß bei Vorliegen von groben Mängeln, die beispielsweise durch eine Beschwerde offenkundig werden, die Aufhebung des Disziplinarerkenntnisses ausschließlich durch den Bundesminister für Landesverteidigung möglich ist, liegt ebenfalls im Interesse der Bediensteten.

Insgesamt wird mit diesem neuen Heeresdisziplinarrecht den Intentionen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Rechnung getragen. Wir geben daher diesem Gesetz unsere Zustimmung. (Beifall bei der SPÖ.)

19.16

Präsident Alfred Gerstl: Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Mag. John Gudenus. – Bitte.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite