Bundesrat Stenographisches Protokoll 642. Sitzung / Seite 135

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durchzuführen, darf ich Ihnen sagen, daß das im beiderseitigen Interesse ist, im Interesse der Arbeitnehmer und auch im Interesse der Arbeitgeber, weil dadurch, daß die Wahlen am Betriebsstandort stattfinden, sehr viel weniger Produktionszeiten ausfallen.

Es ist auch falsch, was Sie hier behauptet haben: daß die Arbeitslosen das Wahlrecht durch diese Novellierung verlieren würden oder verloren haben. Kollege Kaufmann hat schon gesagt, daß die Arbeiterkammern und alle anderen Kammern eine sehr wichtige innenpolitische Aufgabe haben – vor allem in der Wirtschaftspolitik, in der Sozialpolitik, in der Bildungspolitik und in der Konsumentenschutzpolitik.

Ich habe es schon erwähnt, die Mitgliederbefragung hat sehr deutlich und eindeutig gezeigt – über dieses Ergebnis können sich auch die Damen und Herren von der FPÖ nicht hinwegsetzen –, daß die österreichischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sehr wohl wissen, welch wichtige Bedeutung die Kammern in Österreichs Wirtschafts- und Sozialpolitik für sie haben.

Beide Ergebnisse – sowohl betreffend Wirtschaftskammer als auch betreffend Arbeiterkammer – haben ein sehr überzeugendes Votum für das Weiterbestehen der Kammern gebracht. Die Arbeitnehmer haben österreichweit deutlich entschieden, daß es auch Sinn macht, neben den freiwilligen Interessenvertretungen wie dem ÖGB und seinen Gewerkschaften weiterhin eine Arbeiterkammer zu haben, und sie legen sehr großen Wert darauf, daß diese beiden in ihrem Interesse sehr eng zusammenarbeiten. Sie wollen von diesen beiden vertreten werden.

Die Novellierung des Arbeiterkammergesetzes beinhaltet einen weiteren wesentlichen Aspekt. In der Mitgliederbefragung wurde von den verantwortlichen Funktionärinnen und Funktionären gesagt, daß es wichtig ist, die Arbeiterkammern näher zu den Mitgliedern zu bringen. Dieses Versprechen, das bei der Mitgliederbefragung von den Verantwortlichen gegeben wurde, wurde verwirklicht, und das zentrale Motto "Näher zum Mitglied" wurde schon bei dieser Novellierung umgesetzt.

Mit dem vorliegenden Text der Novellen wurden beim Wahlrecht für die Vollversammlungen der einzelnen Kammern sehr viele Wünsche der Mitglieder verwirklicht. Ich habe schon die Wahlen vor Ort in den Betrieben erwähnt und auch begründet. Darüber hinaus besteht weiterhin die Möglichkeit für jene wahlberechtigten Kolleginnen und Kollegen, die nicht im Betrieb wählen können, daß sie auf ihrem Gemeindeamt ihre Stimme abgeben können. Nur die Hauptwahlbehörde kann mit einem Zweidrittelmehrheitsbeschluß von der Errichtung eines Gemeindewahllokales Abstand nehmen.

Das heißt also, bei den nächsten Kammerwahlen – sie werden frühestens im Herbst 1999 und spätestens im Jahr 2000 stattfinden – wird es zum ersten Mal – für spezielle Situationen – die Möglichkeit geben, vom Briefwahlrecht Gebrauch zu machen. Ich glaube, daß diese neue Ergänzung des bestehenden Wahlrechtes dazu führen wird, daß auch jene Kolleginnen und Kollegen, die weder am Betriebsstandort noch in ihrer Gemeinde wählen können, die Möglichkeit haben, ihre Stimme abzugeben.

Die Arbeiterkammerwahlen müssen nicht mehr in allen neun Bundesländern gleichzeitig stattfinden, aber nach wie vor beträgt die Dauer der Funktionsperiode fünf Jahre. Der Fristenlauf beginnt mit der Konstituierung der Vollversammlung. Der Wahlzeitraum beginnt mit dem ersten Montag im Oktober des Wahljahres und dauert – diesen einschließend – bis zum darauffolgenden Sonntag. Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Vorstand jeder Länderkammer kann aber diesen Wahlzeitraum verlängern, verkürzen oder einen anderen Wahlzeitraum bestimmen. Dieser Zeitraum muß aber mindestens zwei Tage umspannen – so wie in der Vergangenheit, da war es immer Sonntag und Montag – und kann nun höchstens auf drei Wochen erstreckt werden. Auch diese Ausdehnung fand keinen Gefallen bei Kollegen Weilharter, obwohl sie es ermöglicht, vom Wahlrecht intensiver Gebrauch zu machen.

Wesentlich ist auch, daß das Wahlalter auf 15 Jahre gesenkt wurde. Das bedeutet, daß bei der nächsten Arbeiterkammerwahl auch Lehrlinge wählen können, die bisher vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen gewesen sind. Aber auch das Alter für das passive Wahlrecht, Kollege


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