Diese Änderung liegt nicht nur im Interesse jener Gemeinden, die weitgehend auf ihre Kosten eigene Wachkörper unterhalten, sondern letztlich auch des Bundes, der sich auf diese Weise Personalaufwand erspart. In Vorarlberg wird jedes neunte Sicherheitsorgan mit finanzieller Unterstützung des Landes von den Gemeinden bestellt.
Mit der B-VG-Novelle und der noch der Beschlußfassung harrenden, aber bereits vorliegenden Regierungsvorlage für eine Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes wird die vollwertige Exekutivtätigkeit der Gemeindesicherheitswachen endlich auf eine ordentliche Rechtsgrundlage gestellt. Ich möchte mich an dieser Stelle namens des Landes beim Herrn Innenminister Schlögl bedanken, unter dem hinsichtlich dieses schon viele Jahre hindurch vorgebrachten Anliegens endlich etwas weiterging.
Herr Kollege Tremmel hat in diesem Zusammenhang vom wehrhaften Föderalismus gesprochen, und ich möchte in derselben, nicht ganz ernst gemeinten Art und Weise, wie er es getan hat, darauf eingehen. Es ist schon bemerkenswert, was bei der FPÖ alles wehrhaft sein soll: zunächst beim Klubobmann Stadler das Christentum (Bundesrat Dr. Böhm: Hoffentlich! Hoffentlich!) und beim Kollegen Tremmel der Föderalismus. Mir persönlich ist die Wehrhaftigkeit sehr recht, wenn sie mit der Wahrhaftigkeit Hand in Hand geht. Das möchte ich betonen. (Beifall bei ÖVP und SPÖ. – Bundesrat Dr. Tremmel: Wenn Sie noch sagen, das ist bei uns inkludiert, dann applaudieren wir auch!)
Wenn schon von föderalistischen Hilfstruppen die Rede ist, dann würde ich die weniger bei den Gemeindesicherheitswachen, sondern in erster Linie bei den Tiroler Schützen suchen, Herr Kollege Tremmel. (Allgemeine Heiterkeit. – Bundesrat Dr. Tremmel: Da sollten Sie als Vorarlberger aufpassen!)
Ebenso wie diese genannte Verfassungsänderung beruht auch die zweite auf dem Paktum von Perchtoldsdorf und der vor der EU-Volksabstimmung im Juni 1994 vorgelegten Regierungsvorlage, nämlich die Beseitigung des Homogenitätsgebots im Dienstrecht der Länder und Gemeinden. Die bisherige starre Bindung an das Bundesdienstrecht, die fallweise sogar zur Aufhebung landesgesetzlicher Regelungen durch den Verfassungsgerichtshof geführt hat, wird endlich beseitigt. Damit ist der Weg frei für die Umsetzung der in mehreren Ländern vorgesehenen zeitgemäßen und zukunftsweisenden Dienstrechtsreformen. Die Dienstrechtsreform in Vorarlberg liegt schon längere Zeit in beschlußreifer Form vor und wartet auf ihre Umsetzung.
Es liegt auf der Hand, daß Reformen auf diesem sehr komplexen Gebiet des Dienstrechtes in überschaubaren und homogeneren Bereichen besser umzusetzen und zu erproben sind als in der riesigen und vielgestaltigen Bundesverwaltung.
Im Hinblick auf die notwendige Modernisierung der Verwaltung werden heute zu Recht vielfach die Schlagworte "bench marking" und "best practice" im Mund geführt. Das ist richtig. Das macht aber nur Sinn, wenn es etwas innerhalb vergleichbarer Verwaltungskulturen zu vergleichen gibt, wenn es Unterschiede gibt, wenn es innovativen Wettbewerb gibt. Die heute vorliegende Regelung trägt diesem Gesichtspunkt Rechnung.
Ich möchte mich ausdrücklich beim Herrn Staatssekretär Dr. Ruttenstorfer bedanken, der dieses Länderanliegen ohne ideologische Scheuklappen und auch ohne taktische Winkelzüge, die wir in diesem Bereich alle auch schon erlebt haben, aufgegriffen und zu einer guten Lösung gebracht hat. Diese Art der Problemlösung gefällt mir auch wesentlich besser als jene, die Klubobmann Kostelka im Sommer dieses Jahres in Vorarlberg angeregt hatte, nämlich die Beschlußfassung der Vorarlberger Gehaltsreform ohne verfassungsrechtliche Grundlage, dafür mit seiner persönlichen Zusage der Nichtbeeinspruchung durch die Bundesregierung und die Nichtanfechtung beim Verfassungsgerichtshof.
Ein Restbestand dieses Verfassungsverständnisses scheint mir die im Nationalrat eingefügte Bestimmung zu sein, wonach sich Bund und Länder über dienstrechtliche Vorhaben zu informieren haben. Abgesehen von der rechtlichen Nichtdurchsetzbarkeit dieser Bestimmung ist sie auch sonst ein bloßes Ornament des Verfassungsrechtes. Das soll inhaltlich natürlich gar nicht in Zweifel gezogen werden, mir geht es aber schon auch um die Art und Weise, wie Ver
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