Bundesrat Stenographisches Protokoll 656. Sitzung / Seite 166

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portzeit erreicht werden kann. Unser nationales Gesetz schränke den freien Warenverkehr ein, und deshalb sei eine Aufhebung nötig. Österreich hatte deshalb Handlungsbedarf.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit diesem Gesetz ist aber auch sichergestellt, daß in Zukunft Überschreitungen der festgelegten Transportzeiten bestraft werden können. Meine Fraktion wird daher die Zustimmung erteilen. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ und bei Bundesräten der ÖVP.)

19.16

Präsident Jürgen Weiss: Nächster Redner ist Herr Bundesrat Engelbert Weilharter. Ich erteile ihm das Wort.

19.16

Bundesrat Engelbert Weilharter (Freiheitliche, Steiermark): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Werte Damen und Herren! Die vorliegende Novelle – es wurde schon kurz angedeutet – hat natürlich auch ihre Ursache. Ursache ist ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes vom 11. Mai dieses Jahres. Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, daß § 5 Abs. 2 des Tiertransportgesetzes dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Weil das österreichische Tiertransportgesetz keine entsprechenden Strafbestimmungen im Hinblick auf die Tiertransportzeiten vorgesehen hat, ist diese Novelle notwendig. Das heißt, die europäische Richtlinie hätte in Summe nicht umgesetzt werden können. Es gilt daher, diese Strafbestimmungen einzuführen.

Interessant sind aber auch die Ausführungen des Kollegen Grasberger. Es ist richtig, daß die Landwirtschaft im Hinblick auf das Führerscheingesetz diese berechtigte Ausnahme verlangt. Das heißt, daß Tiertransporte mit dem B-Führerschein in Hinkunft durchgeführt werden können und nicht wie bisher den Besitz eines E-Führerscheines erfordern. Die Begründung hiefür im Bericht des Verkehrsausschusses ist schon interessant: Weil Landwirte in Hinkunft für landwirtschaftliche Tiertransporte, die das Gewicht von 3 500 Kilogramm Gesamtgewicht übersteigen, leichter zu einem E-Führerschein kommen sollen. Die Voraussetzung hiefür ist – das entnehme man der Begründung –, daß der Landwirt bereits drei Jahre lang im Besitz des Führerscheines der Klasse B und F ist. Das heißt also, wenn man das anders formuliert, daß Inhaber des B-Führerscheines in Hinkunft einen leichteren Zugang zum B-Führerschein haben werden.

Meine Damen und Herren! Hier handelt es sich wohl um eine Begründung, die nicht im Sinne des Antragstellers und nicht im Sinne der Bauern sein kann. Faktum ist, es wird in Hinkunft diese Erleichterung geben, aber ich würde Sie doch bitten, in Zukunft diese Begründungen etwas ernster zu nehmen. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

19.19

Präsident Jürgen Weiss: Als nächstem Redner erteile ich Herrn Bundesrat Georg Keuschnigg das Wort.

19.19

Bundesrat Georg Keuschnigg (ÖVP, Tirol): Geschätzter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Zum Führerscheingesetz möchte ich nur eine Bemerkung machen: Wir haben jetzt zwar eine befriedigende Regelung, ich möchte aber schon kritisch anmerken, daß es eigentlich unverständlich war, daß es trotz allem so lange gedauert hat, bis eine so offenkundig notwendige Maßnahme, die im Prinzip eine reine Nachjustierung des Rechtes an die geänderte technische Entwicklung darstellt, das heißt, daß man schwere Allrad-PKWs auch mit dem B-Führerschein lenken darf, umgesetzt werden konnte. Letztlich kam diese Novelle erst durch den Impuls anderer notwendiger Gesetzesänderungen zustande. Ich habe diese Verzögerung seitens der Sozialdemokratie eigentlich nicht verstanden, aber jetzt ist die Regelung da, sie ist zufriedenstellend, und der Friede ist damit wieder eingekehrt.

Jetzt noch ein Wort zu den Tiertransporten. Wie Sie wissen, muß unser Tiertransportgesetz im Hinblick auf die Transportdauer an die europäische Regelung angepaßt werden. Für internationale Tiertransporte gilt nun eine maximale ununterbrochene Transportdauer von acht Stunden. Auch wenn die österreichische Regelung mit sechs Stunden besser ist, sage ich, daß diese Anpassung relativ unproblematisch ist.


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