Bundesrat Stenographisches Protokoll 657. Sitzung / Seite 218

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werden Klarstellungen und Ergänzungen vorgenommen, und im Interesse der Klarheit wird dieses Gesetz überhaupt neu erlassen. Positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich sind zu erwarten.

Meine Damen und Herren! Es ist eine Tatsache, daß die Dienste der Informationsgesellschaft ein beträchtliches Potential für zukünftige Investitionen bieten. Besondere Chancen wird es für innovative Klein- und Mittelbetriebe geben, was sich auf die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen positiv auswirken kann. Außerdem wird es völlig neue Auswahl- und Anwendungsmöglichkeiten für die Verbraucher geben.

Für all diese, nur schlagwortartig aufgezählten Möglichkeiten ist ein verläßlicher und stabiler Rechtsrahmen in diesem Bereich notwendig – ein Rechtsrahmen, der durch Transparenz gekennzeichnet ist, ein Rechtsrahmen, der dem Schutz berechtigter Interessen dient.

Daß es durch dieses Gesetz zu Mehrkosten für den Bund kommen wird, ist in den Erläuterungen sehr klar ausgeführt. Gleichzeitig wird aber auch darauf hingewiesen, daß der erhöhte Verwaltungsaufwand mit den vorhandenen Ressourcen abgedeckt werden kann. – Die SPÖ-Fraktion wird diesem Gesetz gerne zustimmen. (Beifall bei der SPÖ und bei Bundesräten der ÖVP.)

10.12

Präsident Jürgen Weiss: Als nächstem Redner erteile ich Herrn Bundesrat Dr. Peter Böhm das Wort. – Bitte.

10.12

Bundesrat Dr. Peter Böhm (Freiheitliche, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren! Dem vorliegenden Gesetzesvorhaben wird auch meine Fraktion ihre Zustimmung erteilen. Mit ihm wird EU-Recht für den Bereich der Bundesverwaltung umgesetzt und das Notifikationsgesetz 1996 entsprechend angepaßt und erneuert.

Mit der Richtlinie 98/48/EG vom 5. August 1998 ist die Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiete der Normen und technischen Vorschriften vom 21. Juli 1998 auch auf Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft ausgedehnt worden.

Wir verkennen nicht und verschließen uns auch nicht der Notwendigkeit der europäischen Vereinheitlichung des Normungswesens und daher auch dieses spezifischen Verfahrens der innergemeinschaftlichen Kommunikation mit der EU-Kommission und mit den Mitgliedstaaten nicht, und zwar um Wettbewerbsverzerrungen und Behinderungen des Binnenmarktes zu vermeiden.

Dennoch möchte ich einige Kritikpunkte äußern. So bildet es gewiß einen echten Wermutstropfen, daß dadurch mit erheblichen Mehrkosten für den Bund zu rechnen ist, die zum größten Teil beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten anfallen werden, ist doch dieses Ressort für die Durchführung des Systems hauptverantwortlich, weil es jeden entsprechenden Entwurf innerhalb von 14 Tagen an die EU-Kommission zu notifizieren hat. Ich zweifle an der optimistischen Einschätzung, daß das mit den bisher vorhandenen Ressourcen zu leisten sein wird.

Ein weiterer, freilich durchaus in der Sache begründeter Kritikpunkt wurde von der Wirtschaftskammer ausgesprochen: Vielfach kann die Notifikationspflicht im konkreten Fall nicht abschließend im voraus geklärt werden, ist doch die Abgrenzung, ob ein Entwurf einer technischen Vorschrift notifikationspflichtig ist, alles andere als eindeutig. Die Rechtsfolgen, die sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ergeben, sind allerdings sehr gravierend.

Ich vernachlässige auch die mir an sich berechtigt erscheinende Kritik der niederösterreichischen Landesregierung an dem allzu gestelzten Begriff der Notifikation, der offenbar in Anlehnung an das englische und französische Pendant gebildet sein dürfte. Es hätte wahrscheinlich


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