Bundesrat Stenographisches Protokoll 677. Sitzung / Seite 15

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menlegung mit Imst ist da im Extremfall jemand mit dem Auto bis zu drei Stunden unterwegs nach Imst, sodass eine Zusammenlegung mit Imst eigentlich nicht realistisch erscheint.

Präsident Ing. Gerd Klamt: Herr Bundesminister, bitte.

Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer: Es ist richtig, dass Reutte aus dieser Sicht ein Härtefall ist, bei dem wir durchaus wieder – unter Anführungszeichen – "verhandlungsbereit" sind; es entscheiden ja die Landesregierungen. Das ist sicher ein Problem. Aber wir haben zum Beispiel auch das Problem des Kleinen Walsertals, die dort ansässige Bevölkerung muss meines Wissens nach Bregenz reisen. Wir gehen auf solche Sonderprobleme durchaus ein.

Wenn wir die Formel einhalten, dass zwei Richter pro Gericht die Mindestgröße sind, wird Reutte bestehen bleiben. Reutte wird aber auch bestehen bleiben, wenn die geographischen Besonderheiten so geartet sind, dass sie einfach eine Sonderregelung erforderlich machen.

Es gibt auch Probleme in der anderen Richtung, wie in der Steiermark. In der Steiermark gibt es die Gemeinde Radkersburg, die eine Bezirkshauptmannschaft hat, aber sie lastet nicht einmal ein Bezirksgericht aus. Das ist zum Beispiel ein Sonderfall in der anderen Richtung.

Die Generallinie ist für den ersten Schritt sicherlich für beide Seiten akzeptabel: eine BH pro Sprengel eines Bezirksgerichtes mit Berücksichtigung von Sonderfällen.

Präsident Ing. Gerd Klamt: Danke.

Wir gelangen nunmehr zur 4. Anfrage, 1166/M-BR/01. Ich ersuche Herrn Bundesrat Dr. Robert Aspöck um die Verlesung.

Bundesrat Dr. Robert Aspöck ( Freiheitliche, Salzburg): Herr Bundesminister! Meine Anfrage lautet:

1166/M-BR/01

Was gedenken Sie zum Schutz der Rechte Dritter zu tun, da immer wieder geheime Akten zu Lasten Dritter veröffentlicht werden?

Präsident Ing. Gerd Klamt: Bitte, Herr Bundesminister.

Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer: Ich gedenke zum Schutz der Rechte Dritter soviel und in der gleichen Art vorzuschlagen wie auch meine Vorgänger. Das heißt: Es ist in den letzten Jahrzehnten schon sehr viel geschehen, und wir wollen diese Linie fortsetzen.

Geschehen ist zum Beispiel die Einrichtung des § 301 Strafgesetzbuch – unter dem sozialistischen Justizminister Broda –, die vorsieht, dass Inhalte von Verhandlungen vor Gericht und Verwaltungsbehörden, die nicht öffentlich sind, nicht veröffentlicht werden dürfen und das – unbeanstandet seit 26 Jahren – in Österreich unter Strafsanktion steht.

Diese Linie wurde fortgesetzt. Bei der Novellierung des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes, zum Beispiel im § 182d, wurde von allen Seiten begrüßt beziehungsweise von niemandem beanstandet, dass in gleicher Weise, mit Hilfe desselben Straftatbestandes der Schutz von Inhalten aus der Intimsphäre aus Pflegschaftsverfahren erfolgen soll. In gleicher Weise wurde durch dasselbe Gesetz zum selben Zeitpunkt auch ein Schutz im Sinne des § 209 eingerichtet, demzufolge auch Inhalte aus der Abrechnung oder aus Vermögensverhältnissen von Pflegebefohlenen geheim zu halten sind. So könnte ich weitere Beispiele nennen.

Ich glaube, dass sich der Gesetzgeber hier auf einer sehr geraden und logischen Linie befindet, und ich habe bisher keinen Grund gesehen, von dieser Linie abzuweichen, weil vor allem auch in den Begutachtungsverfahren das nicht kritisiert wurde, vor allem auch nicht von der Richterschaft, die solche Regelungen zum Teil angeregt, zum Teil begrüßt hat. Solche Regelungen werden vor allem auch vom Datenschutzrat begrüßt.


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