gebnisse im Rahmen von Lauschangriffen an die Öffentlichkeit dringen, weil sie nicht von öffentlichem Interesse sind.
Ich nenne ein Beispiel: Im Rahmen eines Lauschangriffes wird ein Restaurant verkabelt, und es werden damit nicht nur die Gespräche von Verdächtigen abgehört, sondern auch die Gespräche zufällig dort anwesender Personen. Um die Inhalte solcher Gespräche, bei denen es um Details des Privat- und Familienlebens geht, schützen zu können, hat die Koalition im Jahre 1997 § 301 erweitert.
Im Rahmen der Strafprozessordnung, die nunmehr 27 Jahre diskutiert wird, hat man nun unter anderem auch die Beschuldigtenrechte ausgedehnt, und zwar nicht nur im § 56, sondern auch im § 53. Ich bitte, den auch einmal zu lesen.
Nach § 53 dieses Entwurfes bekommt der Beschuldigte einen Anspruch auf sehr frühe Akteneinsicht. Das versetzt ihn ähnlich wie beim Lauschangriff wieder in die Lage, Zufallsergebnisse der Ermittlungen zu erfahren. Damit der Beschuldigte diese Zufallsergebnisse, die ihm gar nicht zur Verteidigung dienen, nicht missbräuchlich verwenden kann, hat man sich wieder des § 301 besonnen und den Vorschlag gemacht, eine allfällige – eine allfällige! – Regelung wieder im Bereich des § 301 anzusiedeln. Man hat keinen konkreten Strafvorschlag gemacht.
Das ist bereits im Jahre 1998 textgleich vorgelegen, und das wurde in Begutachtung gegeben. Kein Parlamentsklub hat sich damals gegen diese Regelung ausgesprochen, keine Partei, niemand! Im Gegenteil, der Vorsitzende des Datenschutzrates, Herr Strutzenberger, hat diese Regelung, die Sie jetzt so heftig kritisieren, ausdrücklich als Fortschritt begrüßt, um das einmal klarzustellen.
Es liegt also kein Journalisten-Paragraph vor, es liegt das Bemühen der Republik Österreich vor, im Rahmen der gesetzgeberischen Kompetenz dieses Spannungsfeld in moderner Art und Weise und im Bereich des Artikels 10 EMRK ordentlich und angemessen zu regeln. Diesem Bemühen kann ich mich nicht verschließen. Ich bitte hier um sachliche Diskussion.
Präsident Ing. Gerd Klamt: Wird von der Anfragestellerin eine Zusatzfrage gewünscht? – Das ist nicht der Fall.
Zu einer weiteren Zusatzfrage hat sich Herr Bundesrat Christoph Hagen gemeldet. – Bitte.
Bundesrat Christoph Hagen (Freiheitliche, Vorarlberg): Sehr geehrter Herr Bundesminister! Ist es richtig, dass durch die Veröffentlichung von geheimen Gerichtsakten durch Journalisten Dritte zu Schaden gekommen sind?
Präsident Ing. Gerd Klamt: Bitte, Herr Bundesminister.
Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer: Ich könnte hier auf keinen konkreten Fall verweisen und würde das auch nicht tun, weil ich schon erwähnt habe, dass sich die Journalisten ganz im Sinne des Ehrenkodex der österreichischen Presse sehr häufig und sehr diszipliniert danach richten.
Aber es wurde im legistischen Bereich, also unter den Legisten, zum Beispiel folgender Fall als Anwendungsfall diskutiert: Ein Kinderschänder hat, als die Ermittlungen gegen ihn immer ernster und dichter wurden, angekündigt, er würde Namen, Bilder und Adressen der geschändeten Kinder im Internet veröffentlichen. Es wurde also ein konkreter Missbrauch angedroht. – Das war zum Beispiel eine Frage der Regelungsabsicht, das war Motiv für das Vorgehen im Sinne der bisherigen, von mir aufgezeigten Linie.
Daneben gibt es natürlich Zufallsergebnisse im Strafverfahren, die sehr konkret erörtert wurden, als Möglichkeit nämlich, zum Beispiel: Wirtschaftsgeheimnisse, Konstruktionsgeheimnisse – das könnte einem Unternehmen sehr schaden.
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