Damit ist ersichtlich, dass sich auch in Anbetracht der gegenüber dem Verbraucherpreisindex noch stärker ansteigenden Lohnkosten die Forstbetriebe heute beim Auseinanderklaffen der Einnahmen-Ausgaben-Schere in einer Lage befinden, die es erfordert, die gesetzlichen Rahmenbedingungen derart zu gestalten, dass ihr Überleben nicht in Frage gestellt wird.
Die Stärkung der Eigenverantwortung und des Bürokratieabbaus als Motive der Novelle sollen dazu beitragen, wobei aber besonders darauf hinzuweisen ist, dass bei den maßvollen Änderungen der Schutz des Waldes nicht außer Acht gelassen wurde.
Das soziale Umfeld stellt fortdauernd höhere Ansprüche an die Forstbetriebe und an die Wälder. Die Freizeitwirtschaft drängt weiter in den Wald, und die Gesellschaft will verstärkt an der Nutzung der Waldflächen partizipieren. Die Forstbetriebe sehen den Tourismus vielfach als Chance und sind weiterhin bestrebt, in einer ausgewogenen Waldbewirtschaftung die Multifunktionalität des Waldes zu gewährleisten. Jedoch darf nicht vergessen werden, dass die Holznutzung zirka 85 Prozent des Umsatzes der Forstbetriebe ausmacht, und die Forst- und Holzwirtschaft mit einem Exportüberschuss in der Höhe von 2,31 Milliarden Euro im Jahr 2001 knapp hinter dem Fremdenverkehr als zweitwichtigster Devisenbringer fungiert.
Die gesetzlichen Regelungen müssen daher so gestaltet sein, dass der Wald weiterhin als Wirtschafts- und Arbeitsraum zur Verfügung steht. Das internationale Umfeld bringt natürlich auch weitere Reglementierungen mit sich. Als Beispiel für die vielfach die Forstbetriebe diesbezüglich prägenden Unsicherheiten sind die beiden "Natura 2000"-Richtlinien – die Vogelschutz- oder Fauna-Flora-Habit-Richtlinie und die Wasserrahmen-Richtlinie – zu nennen.
Bei den in ihrer Intention grundsätzlich zu begrüßenden Regelwerken der EU darf aber nicht übersehen werden, dass durch eine undurchsichtige Reglementierung die notwendige Flexibilität der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen abhanden kommt beziehungsweise nationale Entbürokratisierungen wieder überkompensiert werden.
Nachfolgend stelle ich beispielhaft einige Bestimmungen kurz dar, durch die versucht wird, die eingangs genannten Motive und Ziele zu verwirklichen und den Forstbetrieben entsprechende Rahmenbedingungen gemäß gesetzlicher Basis zu verschaffen.
Der erste Bereich ist die Nachhaltigkeit. Da diese auch bereits im § 12 des Forstgesetzes 1975 enthalten ist, wurde sie nun gemäß internationaler Verpflichtungen definiert und die Multifunktionalität in ökonomischer, ökologischer, sozialer und kultureller Hinsicht besonders betont.
Es sind heute etliche Themen, die ich nur ganz kurz anschneiden möchte, bereits sehr ausführlich angesprochen worden. Das eine ist die Wiederbewaldung durch die verlängerten Wiederbewaldungsfristen: bei Aufforstung von drei auf fünf Jahre, bei Naturverjüngung von acht auf zehn, in Hochlagen von zehn auf 15 Jahre. Der Naturverjüngung wird in Hinkunft Vorrang eingeräumt werden. Nachdem die Umsetzung der bisherigen Wiederbewaldungsbestimmungen durch eine einschränkende Interpretation seitens des Verwaltungsgerichtshofs nicht der Intention der Forstgesetznovelle aus dem Jahr 1987 zur Verstärkung der Naturverjüngung entsprochen hat, wird dem Wald mehr Zeit gegeben, sich selbst zu verjüngen. Damit werden das Verjüngungspotenzial und die Ökologie der Wälder berücksichtigt und kann eine weiterreichende Baumartdiversität erreicht werden.
Österreich besitzt – das ist heute hier schon mehrmals gesagt worden – eine Waldausstattung von 47 Prozent der gesamten Fläche; die jährliche Flächenzunahme des Waldes beträgt 7 700 Hektar.
Die Rodungsfrage wurde schon vom Herrn Minister, aber auch von Frau Kollegin Fösleitner sehr eingehend behandelt. Deshalb möchte ich dazu im Moment nichts mehr sagen.
Eine zweite Sache ist natürlich die Frage des Schutzwaldes. Es ist nunmehr zwischen dem bisherigen Standortschutzwald – er schützt sich selbst, nämlich seinen Standort – und dem Objektschutzwald – er gibt Schutz – zu unterscheiden. Durch die Unterscheidung wird nun die Förde
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