Bundesrat Stenographisches Protokoll 685. Sitzung / Seite 124

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Zur Frage 20:

Der Beamte wurde von den mit der administrativen Abwicklung der Auslandseinsätze betrauten Beamten sowie einem Arzt und einem Psychologen unseres Hauses abgeholt.

Zur Frage 21:

Der Generaldirektor für öffentliche Sicherheit. Ich sage wieder einmal: Er hat dabei meine volle Rückendeckung.

Zur Frage 22:

Nachdem die Entscheidung getroffen war, den Beamten wegen Gefahr in Verzug unverzüglich zu repatriieren, wurden die Vereinten Nationen in New York im Wege des Außenamtes und der österreichischen Vertretung in New York über diese Entscheidung informiert.

Zur Frage 23:

Betreffend den gesundheitsgefährdenden Zustand des Beamten wurde noch am Abend seines Eintreffens in Wien eine ärztliche Untersuchung durch den Chefarzt unseres Hauses durchgeführt. Die weitere ärztliche und psychologische Betreuung erfolgte und erfolgt entsprechend der ärztlichen und psychologischen Beurteilung.

Zur Frage 24:

Einschlägige Regelungen gibt es. Im Abschnitt VI dieser Regelungen ist zum Status des UNMIK-Personals unter anderem festgehalten, dass CIVPOL-Polizisten als "Experts on Mission" gemäß Artikel VI der UN-Privilegien und des Immunitätsabkommens von 1946 Immunität vor Verhaftung und Festhaltung genießen.

Zur Frage 25:

Wäre der Beamte gemäß § 190 Strafgesetz der Bundesrepublik Jugoslawien angeklagt worden, welches derzeit im Kosovo gültig ist, wäre auf Grund der darin ausgesprochenen Strafdrohung von sechs Monaten bis fünf Jahren der Fall von dem von der UNO eingesetzten internationalen Ankläger beziehungsweise Untersuchungsrichter an ein kosovarisches Bezirksgericht weitergegeben worden.

Zur Frage 26:

Es besteht keine Vereinbarung in diesem Sinn. Gemäß der einschlägigen UNMIK-Verordnung über das anwendbare Recht im Kosovo gelten die Verordnungen und Erlässe des Special Representative of the Secretary General sowie das jugoslawische Recht, wie es am 22. März 1989 im Kosovo in Kraft stand. Dazu zählen auch das jugoslawische Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung.

Zu den Fragen 27 und 28:

Von unserem Haus wurde dem Staatsanwalt beim Landesgericht für Strafsachen Wien, wie bereits erwähnt, eine Sachverhaltsdarstellung übermittelt. Gleichzeitig wurde der uns vorliegende Sachverhalt auch der Dienstbehörde des Beamten, der Bundespolizeidirektion Wien, zur disziplinarrechtlichen Beurteilung übermittelt. Die Vereinten Nationen wurden ersucht, eine internationale Kommission unter österreichischer Beteiligung einzurichten. Bisher liegen uns leider keine weiteren Informationen über die Errichtung dieser Kommission vor, auch ist der Stand dieses Verfahrens im Kosovo nicht bekannt.

Zur Frage 29:


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