Tirol
5 Mitglieder,
Kärnten
4 Mitglieder,
Salzburg
4 Mitglieder,
Vorarlberg
3 Mitglieder,
Burgenland
3 Mitglieder.
Es darf darauf
hingewiesen werden, dass sich gegenüber der Festsetzung der Zahl der Mitglieder
des Bundesrates durch die Entschließung des Bundespräsidenten
BGBl. Nr. 194/1993 insofern eine Veränderung ergibt, als die Länder
Kärnten und Steiermark je ein Mitglied im Bundesrat verlieren; die Zahl der von
den anderen Ländern zu entsendenden Mitglieder bleibt gleich.
Auf das Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 2514/1953 wird hingewiesen.
Das
Bundeskanzleramt darf darauf hinweisen, dass die Entschließung des Herrn Bundespräsidenten
betreffend die Festsetzung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu
entsendenden Mitglieder am 7. Dezember 2002 in Kraft getreten ist.
22. Jänner 2003
Für den
Bundeskanzler:
Okresek“
Vizepräsidentin
Anna Elisabeth Haselbach: Ich danke dafür, dass Sie uns dieses
Schreiben zur Kenntnis gebracht haben.
Ich möchte nunmehr
den Mitgliedern des Bundesrates eine vom Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
zur Frage der Verhinderung des Bundeskanzlers durch die Ausübung der Vertretung
des Bundespräsidenten vorliegende gutächtliche Stellungnahme zur Kenntnis
bringen, die vom Amtsvorgänger Präsident Ludwig Bieringer in Auftrag gegeben
worden ist.
Auf Grund eines in
der 691. Sitzung des Bundesrates vom 26. September 2002 vom
Fraktionsvorsitzenden Professor Albrecht Konecny gestellten Antrages zur
Geschäftsbehandlung auf Anwesenheit des Bundeskanzlers gemäß § 37
Abs. 2 der Geschäftsordnung wurde an den Verfassungsdienst die Frage
herangetragen, ob durch den zu diesem Zeitpunkt mit der verfassungsmäßigen
Vertretung des im Ausland weilenden Herrn Bundespräsidenten betrauten Bundeskanzler
Dr. Wolfgang Schüssel und dem seinerseits in dieser Funktion mit der
Vertretung betrauten Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, Mag. Wilhelm Molterer, der Verhinderungs- und damit der
Vertretungsfall eingetreten sei und somit von einem derartigen Verlangen nach
Anwesenheit des Bundeskanzlers im Bundesrat der Bundeskanzler persönlich oder
der mit seiner Vertretung beauftragte Bundesminister Mag. Wilhelm Molterer
betroffen sei.
In der
vorliegenden schriftlichen Stellungnahme des
Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst wird wie folgt angeführt – ich
zitiere –:
„Mit Entschließung
des Bundespräsidenten vom 23. September 2002,
Zl. 300.100/66-BEV/2002, wurde gemäß Art. 69 Abs. 2 B-VG
für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Bundeskanzlers und des
Vizekanzlers am 26. September 2002 der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Mag. Wilhelm Molterer, mit
der Vertretung des Bundeskanzlers betraut.
Aufgrund des Sachzusammenhanges musste der Eindruck entstehen, diese Entschließung sei gefasst worden, weil der Bundeskanzler (im Hinblick auf die Ausübung der Vertretung des Bundespräsidenten) und die Vizekanzlerin (im Hinblick auf ihren Auslandsaufenthalt) am 26. Sep-
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