Bundesrat Stenographisches Protokoll 693. Sitzung / Seite 37

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Tirol 5 Mitglieder,

Kärnten 4 Mitglieder,

Salzburg 4 Mitglieder,

Vorarlberg 3 Mitglieder,

Burgenland 3 Mitglieder.

Es darf darauf hingewiesen werden, dass sich gegenüber der Festsetzung der Zahl der Mit­glieder des Bundesrates durch die Entschließung des Bundespräsidenten BGBl. Nr. 194/1993 insofern eine Veränderung ergibt, als die Länder Kärnten und Steiermark je ein Mitglied im Bundesrat verlieren; die Zahl der von den anderen Ländern zu entsendenden Mitglieder bleibt gleich.

Auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 2514/1953 wird hingewiesen.

Das Bundeskanzleramt darf darauf hinweisen, dass die Entschließung des Herrn Bundes­präsidenten betreffend die Festsetzung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder am 7. Dezember 2002 in Kraft getreten ist.

22. Jänner 2003

Für den Bundeskanzler:

Okresek“


Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Ich danke dafür, dass Sie uns dieses Schreiben zur Kenntnis gebracht haben.

Ich möchte nunmehr den Mitgliedern des Bundesrates eine vom Bundeskanzleramt-Verfas­sungs­dienst zur Frage der Verhinderung des Bundeskanzlers durch die Ausübung der Ver­tretung des Bundespräsidenten vorliegende gutächtliche Stellungnahme zur Kenntnis bringen, die vom Amtsvorgänger Präsident Ludwig Bieringer in Auftrag gegeben worden ist.

Auf Grund eines in der 691. Sitzung des Bundesrates vom 26. September 2002 vom Fraktions­vorsitzenden Professor Albrecht Konecny gestellten Antrages zur Geschäftsbehandlung auf Anwesenheit des Bundeskanzlers gemäß § 37 Abs. 2 der Geschäftsordnung wurde an den Ver­fassungsdienst die Frage herangetragen, ob durch den zu diesem Zeitpunkt mit der verfas­sungsmäßigen Vertretung des im Ausland weilenden Herrn Bundespräsidenten betrauten Bun­des­kanzler Dr. Wolfgang Schüssel und dem seinerseits in dieser Funktion mit der Vertretung be­trauten Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Mag. Wil­helm Molterer, der Verhinderungs- und damit der Vertretungsfall eingetreten sei und so­mit von einem derartigen Verlangen nach Anwesenheit des Bundeskanzlers im Bundesrat der Bundeskanzler persönlich oder der mit seiner Vertretung beauftragte Bundesminister Mag. Wilhelm Molterer betroffen sei.

In der vorliegenden schriftlichen Stellungnahme des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst wird wie folgt angeführt – ich zitiere –:

„Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 23. September 2002, Zl. 300.100/66-BEV/2002, wurde gemäß Art. 69 Abs. 2 B-VG für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers am 26. September 2002 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Mag. Wilhelm Molterer, mit der Vertretung des Bundeskanzlers betraut.

Aufgrund des Sachzusammenhanges musste der Eindruck entstehen, diese Entschließung sei gefasst worden, weil der Bundeskanzler (im Hinblick auf die Ausübung der Vertretung des Bun­despräsidenten) und die Vizekanzlerin (im Hinblick auf ihren Auslandsaufenthalt) am 26. Sep-


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