Bezirksgerichten
Floridsdorf und Salzburg eingeführt. Der erfolgreiche Verlauf dieses Projektes
ist daher als Basis für die Entstehung des vorliegenden Gesetzes zu sehen.
Da heute so viel
von Konfliktregelungen die Rede ist, möchte ich als Burgenländerin nicht unerwähnt
lassen, dass das internationale Friedensinstitut in Schlaining zu den
renommiertesten Instituten zählt, die sich mit Fragen der Vermittlung in
Konflikten, die das makrosoziale System im internationalen Bereich zum Feld des
Geschehens machen, beschäftigen. Es ist dies ein Institut, für das sein
Gründer, der vormalige Landesrat Dr. Mader, vor mehr als 20 Jahren belächelt
wurde und das heute international große Beachtung findet!
Ich hoffe daher,
dass das Zivilrechts-Mediations-Gesetz dazu beiträgt, dass die Mediation als
Instrument der Konfliktregelung in Zivilrechtssachen öffentliche Anerkennung
findet. Die Anerkennung meiner Fraktion ist sowohl der Mediation als auch
diesem Gesetz sicher. – Danke. (Allgemeiner Beifall.)
13.37
Vizepräsidentin
Anna Elisabeth Haselbach: Als Nächster zu Wort gemeldet ist
Herr Bundesrat Professor Dr. Böhm. – Bitte.
13.37
Bundesrat
Dr. Peter Böhm (Freiheitliche, Wien): Sehr geehrte
Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren
des Hohen Hauses! Bevor ich in die Sache eingehe, möchte ich mir erlauben, dir,
sehr verehrter Herr Bundesminister, auch von dieser Stelle, von diesem Pult aus
zum bevorstehenden runden Geburtstag sehr herzlich zu gratulieren! (Beifall
bei den Freiheitlichen und der ÖVP sowie des Bundesrates Schennach.)
Zur Sache selbst
kann ich mich relativ kurz halten, weil ich mich da ganz auf der Linie der sehr
sachbezogenen Ausführungen meiner Vorrednerin und meines Vorredners bewege.
Die ursprünglich
dem angloamerikanischen Rechtskreis entstammende Mediation als eine spezifische
Form und Methode außergerichtlicher Vermittlung und Konfliktlösung ist
inzwischen auch bei uns fest verankert. Vorerst – auch das ist heute schon
erwähnt worden – wurde sie in einem Modellprojekt, an dem das
Justizministerium auch führend beteiligt war, auf dem Gebiete der
Familienmediation erprobt, und sie hat sich dort bewährt. Seither haben sich
auch die Wirtschafts-, Umwelt-, Verwaltungs-, Schulmediation und vieles mehr
etabliert.
Bedauerlicherweise
ist es zugleich zu einem gewissen Wildwuchs auf der Angebotsseite des Marktes
gekommen. Dies hat es dringend geboten erscheinen lassen, für das Berufsbild
des Mediators rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen und insbesondere
verbindliche Richtlinien für die professionelle fachliche Ausbildung zu
erlassen. Damit ist in Zukunft die wünschenswerte Qualitätssicherung
gewährleistet.
Erstmals werden
für die Mediation auch materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Vorkehrungen
umfassend getroffen, soweit zur Entscheidung des Konflikts an sich die
ordentlichen Gerichte zuständig wären. Zu verweisen ist insbesondere auf die
Hemmung von Fristen durch die Aufnahme eines Mediationsverfahrens – also
dem Gerichtsverfahren vorgeschaltet – sowie vor allem auf die Absicherung
der nötigen Vertraulichkeit des Mediationsprozesses und der dabei von den
Beteiligten offen gelegten Informationen.
Freilich frage ich
mich persönlich ein wenig, ob nicht eine staatlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht
mit der Möglichkeit der Entbindung des Mediators davon durch beide beziehungsweise
alle Medianten ausgereicht hätte, ob also, mit anderen Worten, das jetzt
vorgesehene absolute Vernehmungsverbot nicht doch etwas zu weit geht.
Man denke etwa an
nachfolgende Sorgerechtsstreitigkeiten, bei denen es stets um das vorrangige
Kindeswohl geht. Es könnte sein – das wird hoffentlich selten der Fall
sein –, dass in einem allenfalls vorangegangenen Mediationsverfahren
Umstände hervorgekommen sind, die bei der Zuteilung des Sorgerechts unbedingt
beachtet werden müssten.
Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite