Bundesrat Stenographisches Protokoll 696. Sitzung / Seite 28

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Bezirksgerichten Floridsdorf und Salzburg eingeführt. Der erfolgreiche Verlauf dieses Projektes ist daher als Basis für die Entstehung des vorliegenden Gesetzes zu sehen.

Da heute so viel von Konfliktregelungen die Rede ist, möchte ich als Burgenländerin nicht uner­wähnt lassen, dass das internationale Friedensinstitut in Schlaining zu den renommiertesten Instituten zählt, die sich mit Fragen der Vermittlung in Konflikten, die das makrosoziale System im internationalen Bereich zum Feld des Geschehens machen, beschäftigen. Es ist dies ein Institut, für das sein Gründer, der vormalige Landesrat Dr. Mader, vor mehr als 20 Jahren be­lächelt wurde und das heute international große Beachtung findet!

Ich hoffe daher, dass das Zivilrechts-Mediations-Gesetz dazu beiträgt, dass die Mediation als Instrument der Konfliktregelung in Zivilrechtssachen öffentliche Anerkennung findet. Die Aner­kennung meiner Fraktion ist sowohl der Mediation als auch diesem Gesetz sicher. – Danke. (Allgemeiner Beifall.)

13.37


Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundes­rat Professor Dr. Böhm. – Bitte.

13.37


Bundesrat Dr. Peter Böhm (Freiheitliche, Wien): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren des Hohen Hauses! Bevor ich in die Sache eingehe, möchte ich mir erlauben, dir, sehr verehrter Herr Bundesminister, auch von dieser Stelle, von diesem Pult aus zum bevorstehenden runden Geburtstag sehr herzlich zu gratulieren! (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP sowie des Bundesrates Schennach.)

Zur Sache selbst kann ich mich relativ kurz halten, weil ich mich da ganz auf der Linie der sehr sachbezogenen Ausführungen meiner Vorrednerin und meines Vorredners bewege.

Die ursprünglich dem angloamerikanischen Rechtskreis entstammende Mediation als eine spe­zifische Form und Methode außergerichtlicher Vermittlung und Konfliktlösung ist inzwischen auch bei uns fest verankert. Vorerst – auch das ist heute schon erwähnt worden – wurde sie in einem Modellprojekt, an dem das Justizministerium auch führend beteiligt war, auf dem Gebiete der Familienmediation erprobt, und sie hat sich dort bewährt. Seither haben sich auch die Wirt­schafts-, Umwelt-, Verwaltungs-, Schulmediation und vieles mehr etabliert.

Bedauerlicherweise ist es zugleich zu einem gewissen Wildwuchs auf der Angebotsseite des Marktes gekommen. Dies hat es dringend geboten erscheinen lassen, für das Berufsbild des Mediators rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen und insbesondere verbindliche Richt­linien für die professionelle fachliche Ausbildung zu erlassen. Damit ist in Zukunft die wün­schenswerte Qualitätssicherung gewährleistet.

Erstmals werden für die Mediation auch materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Vorkeh­rungen umfassend getroffen, soweit zur Entscheidung des Konflikts an sich die ordentlichen Gerichte zuständig wären. Zu verweisen ist insbesondere auf die Hemmung von Fristen durch die Aufnahme eines Mediationsverfahrens – also dem Gerichtsverfahren vorgeschaltet – sowie vor allem auf die Absicherung der nötigen Vertraulichkeit des Mediationsprozesses und der dabei von den Beteiligten offen gelegten Informationen.

Freilich frage ich mich persönlich ein wenig, ob nicht eine staatlich anerkannte Verschwiegen­heitspflicht mit der Möglichkeit der Entbindung des Mediators davon durch beide beziehungs­weise alle Medianten ausgereicht hätte, ob also, mit anderen Worten, das jetzt vorgesehene absolute Vernehmungsverbot nicht doch etwas zu weit geht.

Man denke etwa an nachfolgende Sorgerechtsstreitigkeiten, bei denen es stets um das vor­rangige Kindeswohl geht. Es könnte sein – das wird hoffentlich selten der Fall sein –, dass in einem allenfalls vorangegangenen Mediationsverfahren Umstände hervorgekommen sind, die bei der Zuteilung des Sorgerechts unbedingt beachtet werden müssten.

 


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