Es ist also
insgesamt sehr klar, worum es geht. Diese EU-Richtlinie und deren Umsetzung
sind auf Grund der heutigen technischen Möglichkeiten absolut notwendig. In
diesem Sinne werden wir dem zustimmen. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)
15.51
Vizepräsident
Jürgen Weiss: Nächster Redner ist Herr Bundesrat
Dr. Peter Böhm. Ich erteile ihm das Wort.
15.51
Bundesrat
Dr. Peter Böhm (Freiheitliche, Wien): Sehr
geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Geschätzte Damen
und Herren des Hohen Hauses! Mit der vorliegenden
Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 trägt das Parlament – heute auch wir
in der zweiten Kammer – der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung
bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft Rechnung.
Die Pflicht jedes
Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Umsetzung solcher Richtlinien
versteht sich von selbst, will man Vertragsverletzungsverfahren und die
Entstehung von Staatshaftungsansprüchen vermeiden.
Allein deshalb
erscheint es unbegreiflich, wenn die Opposition die Zustimmung zu einem Gesetzesbeschluss
verweigert, der dieser Pflicht zur Umsetzung verbindlicher Rechtsakte des
sekundären Gemeinschaftsrechts nachkommt. Freilich kann man sich in der
Gewissheit, ohnehin von der Mehrheit der Regierungsparteien überstimmt zu
werden, solchen Populismus leisten, ungeliebte Ergebnisse der EU-Regelung
abzulehnen.
Demgegenüber war
es also geboten, das österreichische Urheberrecht an die erwähnte Richtlinie
anzupassen und dabei insbesondere die Nutzung geschützter Werke im digitalen
Bereich und im Internet zu regeln. Zudem war ein effektiver Rechtsschutz gegen
die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verletzung von
Urheberrechten einzurichten. Nicht zuletzt deshalb wurde auch der Katalog der
freien Werknutzungen überarbeitet.
Der Debatte, die
im Nationalrat stattgefunden hat, muss ich leider entnehmen, dass manche Redner
der Opposition es bedauerten, wenn die Richtlinie und ihre Umsetzung im österreichischen
Recht Vorgehensweisen unterbindet, die als Raubkopien einzustufen sind. Die von
der SPÖ geforderte Verkürzung der Rechte des Rechteinhabers und der Hersteller
von Software-Produkten liefe auf eine kalte Enteignung der Urheberrechte
beziehungsweise Werknutzungsrechte hinaus. Das – seien Sie mir nicht
böse, liebe Kollegen von der SPÖ (Bundesrat
Todt: Sie zahlen ja den Urheberbeitrag mit beim Kauf!) – macht
einmal mehr deutlich, wie Sie es mit dem Eigentumsschutz halten!
Meines Erachtens
ist es rechtspolitisch durchaus gerechtfertigt, dem Rechteinhaber Unterlassungs-
und Schadenersatzansprüche für den Fall einzuräumen, dass technische Zugangs-,
Kontroll- oder Kopierschutzeinrichtungen von einer Person umgangen werden, der
bekannt sein musste, dass sie dieses verbotene Ziel verfolgt. Dass der
Konsument, wie eingewendet wurde, damit nur seine angeblich rechtmäßigen
Vervielfältigungsrechte durchzusetzen versuchte, trifft nicht zu, denn
einerseits ist in der österreichischen Rechtsordnung Selbsthilfe grundsätzlich
unzulässig, andererseits geht es eben gerade um eine sachgerechte
Interessenabwägung zwischen den Urhebern, den Herstellern und den Konsumenten.
Dies gilt
insbesondere auch für die Urheberrechte von Werken, die Musiknoten wiedergeben.
Die kostenaufwendige Herstellung solcher Produkte müsste früher oder später
unterbleiben, falls auch hierbei die völlig freie Werknutzung eröffnet werden
würde. Deshalb wäre es ökonomisch unvertretbar, wenn Musiknoten vervielfältigt
werden könnten, ohne dass dafür die Verwertungsrechte entgolten werden
müssten.
Da auch das Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum bei der Gesetzesanpassung zu berücksichtigen war, musste bedacht werden, dass dieses Abkommen die unentgeltliche Vervielfältigung beziehungsweise Verwertung von auf Musiknoten bezogenen
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