Bundesrat Stenographisches Protokoll 696. Sitzung / Seite 59

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Es ist also insgesamt sehr klar, worum es geht. Diese EU-Richtlinie und deren Umsetzung sind auf Grund der heutigen technischen Möglichkeiten absolut notwendig. In diesem Sinne werden wir dem zustimmen. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

15.51


Vizepräsident Jürgen Weiss: Nächster Redner ist Herr Bundesrat Dr. Peter Böhm. Ich erteile ihm das Wort.

15.51


Bundesrat Dr. Peter Böhm (Freiheitliche, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren des Hohen Hauses! Mit der vorliegenden Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 trägt das Parlament – heute auch wir in der zweiten Kammer – der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheber­rechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft Rechnung.

Die Pflicht jedes Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Umsetzung solcher Richtlinien versteht sich von selbst, will man Vertragsverletzungsverfahren und die Entstehung von Staats­haftungsansprüchen vermeiden.

Allein deshalb erscheint es unbegreiflich, wenn die Opposition die Zustimmung zu einem Ge­setzesbeschluss verweigert, der dieser Pflicht zur Umsetzung verbindlicher Rechtsakte des sekundären Gemeinschaftsrechts nachkommt. Freilich kann man sich in der Gewissheit, ohne­hin von der Mehrheit der Regierungsparteien überstimmt zu werden, solchen Populismus leisten, ungeliebte Ergebnisse der EU-Regelung abzulehnen.

Demgegenüber war es also geboten, das österreichische Urheberrecht an die erwähnte Richt­linie anzupassen und dabei insbesondere die Nutzung geschützter Werke im digitalen Bereich und im Internet zu regeln. Zudem war ein effektiver Rechtsschutz gegen die Umgehung tech­nischer Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verletzung von Urheberrechten einzu­richten. Nicht zuletzt deshalb wurde auch der Katalog der freien Werknutzungen überarbeitet.

Der Debatte, die im Nationalrat stattgefunden hat, muss ich leider entnehmen, dass manche Redner der Opposition es bedauerten, wenn die Richtlinie und ihre Umsetzung im öster­reichischen Recht Vorgehensweisen unterbindet, die als Raubkopien einzustufen sind. Die von der SPÖ geforderte Verkürzung der Rechte des Rechteinhabers und der Hersteller von Soft­ware-Produkten liefe auf eine kalte Enteignung der Urheberrechte beziehungsweise Werk­nutzungsrechte hinaus. Das – seien Sie mir nicht böse, liebe Kollegen von der SPÖ (Bundesrat Todt: Sie zahlen ja den Urheberbeitrag mit beim Kauf!) – macht einmal mehr deutlich, wie Sie es mit dem Eigentumsschutz halten!

Meines Erachtens ist es rechtspolitisch durchaus gerechtfertigt, dem Rechteinhaber Unter­lassungs- und Schadenersatzansprüche für den Fall einzuräumen, dass technische Zugangs-, Kontroll- oder Kopierschutzeinrichtungen von einer Person umgangen werden, der bekannt sein musste, dass sie dieses verbotene Ziel verfolgt. Dass der Konsument, wie eingewendet wurde, damit nur seine angeblich rechtmäßigen Vervielfältigungsrechte durchzusetzen versuchte, trifft nicht zu, denn einerseits ist in der österreichischen Rechtsordnung Selbsthilfe grundsätzlich unzulässig, andererseits geht es eben gerade um eine sachgerechte Interessenabwägung zwischen den Urhebern, den Herstellern und den Konsumenten.

Dies gilt insbesondere auch für die Urheberrechte von Werken, die Musiknoten wiedergeben. Die kostenaufwendige Herstellung solcher Produkte müsste früher oder später unterbleiben, falls auch hierbei die völlig freie Werknutzung eröffnet werden würde. Deshalb wäre es ökono­misch unvertretbar, wenn Musiknoten vervielfältigt werden könnten, ohne dass dafür die Ver­wertungsrechte entgolten werden müssten.

Da auch das Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum bei der Gesetzesan­passung zu berücksichtigen war, musste bedacht werden, dass dieses Abkommen die un­entgeltliche Vervielfältigung beziehungsweise Verwertung von auf Musiknoten bezogenen


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