Darüber hinaus sollten wir ein Zweites tun – auch da stimme ich dem Herrn Vizepräsidenten Weiss emphatisch zu –: Es kann einfach nicht hingenommen werden, dass wir wohl überlegte, wohl begründete und im gegenständlichen Fall offensichtlich einstimmig beschlossene Gesetzesvorschläge dem Nationalrat unterbreiten und dass das Einzige, das wir tun können, die Möglichkeit ist, uns im Kalender zum voraussichtlichen Datum der nächsten Nationalratswahl einzutragen: Wieder einbringen, weil mit Ende der Gesetzgebungsperiode verfallen!.
Ob das von Präsident zu Präsident geht – der Herr Präsident ist gerade in seinen Amtsräumen –, weiß ich nicht, aber die politische Deklaration, dass wir uns in unseren Klubs und auf allen institutionellen Ebenen, die den Bundesrat mit dem Nationalrat verbinden, dafür stark machen sollten, dass dieser Antrag auch tatsächlich in Verhandlung gezogen – und vielleicht sogar beschlossen – wird, das sollten wir uns in einer Art Rütlischwur gegenseitig versichern.
Selbstverständlich wird meine Fraktion
diesem Antrag zustimmen. Ebenso selbstverständlich hoffe ich, das wir mit
gemeinsamer Kraft das zumindest einmal auf die Tagesordnung des Nationalrates
bringen können. (Beifall bei der SPÖ, den Grünen und bei Bundesräten der
ÖVP.)
11.27
Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Zum Wort gemeldet ist als Nächster Herr Bundesrat Professor Dr. Böhm. – Bitte.
11.27
Bundesrat Dr. Peter Böhm (Freiheitliche, Wien): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Staatssekretärin! Geschätzte Damen und Herren des Hohen Hauses! Da meine Vorredner alles Wesentliche bereits in äußerst überzeugender und beeindruckender Weise gebracht haben, kann ich mich ziemlich kurz fassen.
Die freilich nicht erst unter dieser Bundesregierung, sondern auch bereits unter früheren zunehmend erlassenen Sammelnovellen begegnen immer mehr berechtigter Kritik, so nicht zuletzt auch von Seiten des früheren Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Professor Adamovich. Auch in seinem Erkenntnis zum Pensionsreformgesetz 2000 hatte der Verfassungsgerichtshof, wie ja bereits erwähnt worden ist, zutreffend darauf verwiesen, dass dieses legistische Vorgehen der Erkennbarkeit des Rechts und damit der Rechtssicherheit äußerst abträglich ist.
Mit unserem heutigen Gesetzesvorschlag an den Nationalrat, den wir in erfreulichem parteiübergreifendem Konsens erstatten, geht es uns allerdings nicht primär um eine – uns selbst ja verwehrte – Reform dieser abzulehnenden legistischen Praxis, sondern vielmehr ist es, wie bereits ausgeführt, unser Anliegen, der damit zwangsläufig verbundenen Einschränkung der Mitwirkungsrechte des Bundesrates an der Bundesgesetzgebung bewusst entgegenzutreten, kann doch der Bundesrat – auch das ist schon sehr eingehend behandelt worden – zu derartigen Sammelnovellen nur im Ganzen Stellung nehmen, dass heißt, ihnen nur vollinhaltlich zustimmen oder gegen sie als Ganzes Einspruch erheben. Mit anderen Worten gesagt: Er kann nicht bestimmte darin enthaltene Gesetze annehmen und einzelne andere von ihnen ablehnen.
Dadurch verliert sein ohnehin grundsätzlich nur suspensives Vetorecht, das zudem auf ein Gesetz als solches und nicht auch auf seine Teile bezogen ist, noch mehr an realpolitischem Gewicht. Anders als dem Nationalrat, der ja immerhin zumindest das Instrument der zweiten Lesung hat, fehlt somit dem Bundesrat die Möglichkeit, über einzelne Teile eines Gesetzes beziehungsweise Gesetzeskomplexes getrennt und daher gegebenenfalls auch unterschiedlich abzustimmen.
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