Bundesrat Stenographisches Protokoll 706. Sitzung / Seite 125

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Die Frage 11 darf ich wie folgt beantworten:

Die aufgestellte Behauptung ist aus meiner Sicht falsch und schon allein aus berech­nungstechnischen Gründen für mich nicht nachvollziehbar. Weibliche Versicherte mit Kindern gehören tendenziell zum durch die Pensionsreform 2003 begünstigten Perso­nenkreis. Das ergibt sich aus Folgendem: Gerade für Frauen sieht die Pensionsreform zahlreiche Verbesserungen vor. So werden bei allen Kinder erziehenden Frauen pro Kind statt bisher 18 Monate 24 Monate beitragsbegründend bewertet. Eine besondere Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten wird in Teilschritten mit 2 Prozent Erhöhung pro Jahr auf 150 Prozent des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinste­hende angehoben. (Bundesrätin Bachner: Das wirkt sich erst in 100 Jahren aus!) Zeiten der Kindererziehung werden künftig die Durchrechnung zur Ermittlung der Be­messungsgrundlage im Ausmaß von drei Jahren pro Kind reduzieren. Ebenso sind Zeiten der Betreuung im Rahmen der Familienhospizkarenz aus der Durchrechnung herauszunehmen.

Zur Frage 12:

Der Härteausgleichsfonds wird im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von mir erlassener Richtlinien abgewickelt. Ob Herr V. eine Zuwendung aus diesem Fonds erhalten kann, kann ich erst beurteilen, wenn ich seine sonstigen Einkommens­verhältnisse kenne. Ich rate ihm aber jedenfalls, einen Antrag bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes zu stellen. Wenn er die Voraussetzungen erfüllt, erhält er eine Zuwendung.

Richtig ist, dass aus dem Fonds maximal eine Einmalzahlung von 1 500 € gegeben werden kann. Ich darf auch hinzufügen, dass es bei dem von der Arbeiterkammer publizierten Fall so ist, dass diese Person, wenn ich richtig informiert worden bin, über 38 Beitragsjahre verfügt. Das sollte man in der Diskussion auch berücksichtigen. (Bun­desrat Konecny: Nein!) – Mir ist die diesbezügliche Information so auf Grund der öffentlichen Darstellung zugegangen. (Bundesrätin Bachner: Da sind Sie nicht richtig informiert!)

Zur Frage 13, die lautet: „Ab welchem Jahr rechnen Sie damit, dass die Wertung von 2 Jahren Kindererziehungszeit als Beitragzeit ... erstmals bei einer größeren Zahl von Alterspensionen wirksam wird?“

Die Anrechnung von zwei Jahren Kindererziehungszeit als Beitragszeit gilt für Frauen, die gegenwärtig Kinder erziehen. Diese Frauen werden rund um das Jahr 2035 in Pension gehen – von Einzelfällen abgesehen. Diese Regelung wird in rund 30 Jahren voll wirksam werden. Das ist im Übrigen ja auch das, was Sie für diese Regelung als Detailregelung auch selbst festgestellt haben.

Zur Frage 14:

Die in Frage 13 genannte Maßnahme ist im Zusammenhang mit der Erhöhung der Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung zu sehen. In den kommenden 25 Jahren wird diese Bemessungsgrundlage um 2 Prozent erhöht, bis sie um 50 Pro­zent über dem gegenwärtigen Niveau liegt. Daher werden ab diesem Zeitpunkt auch die Pensionserhöhungen infolge der Anrechung der Zeiten der Kindererziehung um etwa 50 Prozent höher sein. Gegenwärtig erhöht sich die Pension von Neuzugängen bei Frauen um rund 60 € infolge der Anrechnung der Kindererziehungszeiten. Bei einer um 50 Prozent höheren Bemessungsgrundlage wäre daher die Erhöhung der Pension etwa 90 € pro Person.

Zur Frage 15:

Bei Beibehaltung der gegenwärtigen Zugangsvoraussetzungen von 15 Beitragsjahren für die Erfüllung der ewigen Anwartschaft ist in der Tat nicht damit zu rechnen, dass


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