Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Danke schön. Das ist Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.
Nun gelangen wir zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Oktober 2004 betreffend Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005.
Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Danke schön. Das ist Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.
5. Punkt
Beschluss
des Nationalrates vom 13. Oktober 2004 betreffend ein Bundesgesetz,
mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz,
die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung,
das Bundesgesetz zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom
27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf
Verfahrenshilfe, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Firmenbuchgesetz, das
Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das
Rechtsanwaltstarifgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter geändert werden
(Zivilverfahrens-Novelle 2004) (613 d.B. und 638 d.B. sowie
7134/BR d.B.)
6. Punkt
Beschluss
des Nationalrates vom 13. Oktober 2004 betreffend eine Vereinbarung
zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG, mit der die
Vereinbarung über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit
Baugrundstücken geändert wird (403 d.B. und 639 d.B. sowie
7135/BR d.B.)
Vizepräsident Mag. Georg Pehm: Wir gelangen nun zum 5. und 6. Punkt der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.
Berichterstatterin zu beiden Tagesordnungspunkten ist Frau Bundesrätin
Mag. Neuwirth. Ich bitte, beide Berichte dem Plenum mitzuteilen.
Berichterstatterin Mag. Susanne Neuwirth: Ich gebe den Bericht des Justizausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Oktober 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Bundesgesetz zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2004).
Der Bericht liegt Ihnen in Schriftform vor. Ich bringe daher nur den Antrag.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 3. November 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
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