Ich komme zum Bericht über Tagesordnungspunkt 6: Bericht des Justizausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Oktober 2004 betreffend eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird.
Auch dieser Bericht liegt Ihnen in Schriftform vor.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 3. November 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Vizepräsident
Mag. Georg Pehm: Ich danke für die Berichte.
Wir gehen in die Debatte ein.
Zum Wort
gemeldet hat sich Herr Bundesrat Ing. Kampl. – Bitte, Herr Bundesrat.
12.52
Bundesrat Ing. Siegfried Kampl (Freiheitliche, Kärnten): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Sehr geehrte Damen und Herren des Hohen Hauses! Tagesordnungspunkt 6 befasst sich mit der zivilrechtlichen Situation bezüglich Grundverkehr und Baugrund und der 15a-Vereinbarung, in weiterer Folge Ausländergrundverkehrsgesetz.
Die Anpassung zwischen Bund und Land ist mit der Vollmitgliedschaft
Österreichs bei der EU eine Aufgabe, die wir zur erfüllen haben.
Das zweite Problem ist, dass wir eine bundeseinheitliche Rechtssituation
erhalten, und zwar im zivilrechtlichen Bereich.
Der dritte Punkt ist, dass durch die neue Regelung auch für Ausländer für
land- und forstwirtschaftliche Flächen eine Regelung getroffen wird.
Mit dieser Novellierung führen wir einfach die Anpassungen, zu denen wir
auf Grund der Vollmitgliedschaft – ich komme noch einmal darauf
zurück – verpflichtet sind, durch. Diese Anpassungen haben den Zweck, dass
Österreich im internationalen Bereich in der gesamten Grunderwerbsfrage –
auch Österreicher können im übrigen Europa jederzeit als Grunderwerber
auftreten – die gleichen Möglichkeiten für alle Mitgliedstaaten, für
Personen der Europäischen Union schafft.
Die freiheitliche Fraktion wird dieser Regelung die Zustimmung geben, weil
es einfach für die Länder höchst notwendig war, diese Vereinbarung zu treffen.
Unabhängig davon, meine sehr geehrten Damen und Herren, wissen wir Bürgermeister,
mit welchen Problemen wir es zu tun hatten, um so manchen Grunderwerb durch
Ausländer zu Fall zu bringen, wo es notwendig war, andererseits konnte sich so
mancher Grunderwerber dadurch bei uns niederlassen und bei uns seine Existenz
aufbauen.
Es ist nicht von dieser Regelung betroffen, aber es kann nicht sein, dass
zum Beispiel ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb von jemandem erworben
wird – in Kärnten ist es so –, der von der Land- und Forstwirtschaft
keine Ahnung hat. Da wird nach wie vor diese Regelung gelten und die
Verpflichtung sein, dass der Erwerber jemanden mit der vollen Verantwortung
beauftragt, diesen Betrieb zu führen, oder dass er den Nachweis erbringt, dass
seine Voraussetzungen für die Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebes gegeben sind.
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