All das liegt nicht unmittelbar im Bereich dieses heutigen Antrages. Die Regelung, die wir heute treffen, ist einfach notwendig, und wir sollten ihr die Zustimmung geben. – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen.)
12.56
Vizepräsident Mag. Georg Pehm: Zum Wort gemeldet ist Herr
Bundesrat Dr. Böhm. – Bitte.
12.56
Bundesrat Dr. Peter Böhm (Freiheitliche, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Werte Damen und Herren des Hohen Hauses! Zur Zivilverfahrens-Novelle 2004 ist aus der Sicht meiner Fraktion auch Folgendes positiv festzuhalten: Mit ihr sollen die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Datenschutzgesetzes 2000 im Bereich der Justizgesetze sachangemessen umgesetzt und gegen die Verletzung des Grundrechtes auf Geheimhaltung der personenbezogenen Daten durch Organe der Gerichtsbarkeit ein Rechtsbehelf eröffnet werden.
Ein
weiterer Reformpunkt bezieht sich auf den Verbraucherschutz. Bereits heute sind
die Verbände im Sinne des § 29 Konsumentenschutzgesetz auf Grund der in
der Jurisdiktionsnorm festgelegten fiktiven Mindeststreitwerte in der Lage,
zur Klärung der Rechtslage im überindividuellen Interesse der Verbraucher
Musterprozesse zu führen. Im Gegensatz zu bisher sollen künftig aber nicht nur
Geldforderungen Gegenstand solcher Verfahren sein können, sondern auch alle
abtretbaren Ansprüche sonstiger Art.
Dem
informationstechnologischen Fortschritt entsprechende Neuregelungen dienen der
Führung der gerichtsinternen Register und der Einsichtnahme in sie. Auf diesem
Gebiet ist das österreichische Justizwesen anerkannterweise europaweit, wenn
nicht sogar weltweit führend. Das darf einmal ohne unangebrachtes Selbstlob
objektiv festgestellt werden.
Im
einzigen Punkt, in dem uns die Bundesrepublik Deutschland, die sonst weit
hinter unseren informationstechnologischen Ausstattungen der Justiz
zurückliegt, freilich auch nur legislativ und keineswegs in der praktischen
Realisierung voraus war, ziehen wir mit der vorliegenden Novelle nach, und zwar
in der zukünftigen prozessualen Möglichkeit, Zeugen und Parteien mittels
Videotechnologie, also in Videokonferenz, einzuvernehmen, was vielleicht auch
kostspielige und langwierige Rechtshilfeverfahren im Ausland unter Umständen
vermeiden helfen wird.
Der
zeitgerechten Umsetzung der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27.1.2003
zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit
grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften
für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen dient die Gewährleistung
einer angemessenen Prozesskostenhilfe – in österreichischer Diktion:
Verfahrenshilfe – für Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem
Bezug für alle Unionsbürger, unabhängig von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in der Europäischen Union, und solche Drittstaatenangehörige, die
sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten.
Auch diesem Vorhaben, das dem Rechtsschutz von Inländern und Unionsbürgern entsprechend weiterhelfen wird, werden wir sehr gerne zustimmen. – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen und bei Bundesräten der ÖVP.)
12.59
Vizepräsident Mag. Georg Pehm: Weitere Wortmeldungen liegen
nicht vor.
Wünscht
noch jemand das Wort? – Auch das ist nicht der Fall. Die Debatte ist daher
geschlossen.
Die
Berichterstattung wünscht ebenfalls kein Schlusswort.
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