(Heiterkeit.) – Ich bin jedenfalls sehr froh darüber, sehr geehrte Damen und Herren, dass es bei diesem Finanzausgleich möglich war, für kleine Gemeinden die finanziellen Mittel von 1,1 auf 1,5 Prozent des BIP anzuheben, was nunmehr das erste Mal, seit es einen Finanzausgleich gibt, also seit dem Jahre 1948, möglich geworden ist.
Wenn Sie, sehr geehrter und sehr
geschätzter Herr Professor Konecny, meinen, es sollten alle in Österreich die
gleichen Voraussetzungen haben, dann kann ich Ihnen nur sagen: Da hätten Sie
ein Betätigungsfeld und eine Aufgabe, deren Gelingen wir Ihnen sehr hoch
anrechnen und wofür Sie sicherlich von den österreichischen Gemeinden eine
Ehrentafel erhalten würden. Dass es für jeden Österreicher/jede Österreicherin
die gleichen Voraussetzungen gibt, das ist einfach nicht möglich! Überall legt
sich doch der Wiener Bürgermeister Häupl quer! Wenn beispielsweise wir in den
ländlichen Gemeinden verlangen, dass unsere Bürgerinnen und Bürger gleich viel
an Finanzausgleich wie die Bürgerinnen und Bürger in Wien, nämlich das
Doppelte, erhalten, dann haben wir mit dem Wiener Bürgermeister die größten
Probleme! Immer wieder ist das so. (Bundesrat Schennach: Das sind
unterschiedliche Aufgaben! – Zwischenruf des Bundesrates Konecny.)
Sehr geschätzter Herr Professor, ich würde
Sie bitten, einmal Herrn Bürgermeister Häupl diesbezüglich Unterricht zu geben
und ihm zu erklären, dass es in einem Staat allen Bürgerinnen und
Bürgern gleich gut gehen soll – und es nicht solche und solche geben
darf! – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen sowie bei Bundesräten
der ÖVP.)
20.57
Vizepräsident Mag. Georg Pehm: Zu Wort gemeldet hat sich Herr Präsident Jürgen Weiss. – Bitte.
20.57
Bundesrat Jürgen Weiss (ÖVP, Vorarlberg): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Meine geschätzten Kolleginnen und Kollegen! Das Bundesbudget zählt bekanntlich nicht zu den Beratungsgegenständen des Bundesrates; im Rahmen der für seine Umsetzung regelmäßig notwendigen Gesetze spielt es aber indirekt auch in unsere Beratungen hinein.
Die Budgetbegleitgesetze sind der Natur der Sache nach in der Regel so genannte Sammelnovellen, wie sie nach den legistischen Richtlinien des Bundes bei sachlichem Zusammenhang ausnahmsweise zulässig sind.
Herr Kollege Schennach und andere haben in der Diskussion bereits darauf hingewiesen, dass in der Vergangenheit dieser Zusammenhang sehr intensiv überstrapaziert wurde, was in diesem Hohen Haus, aber beispielsweise auch durch den Verfassungsgerichtshof, immer wieder zu Kritik geführt hat. Wenngleich es nicht verfassungswidrig ist, hat es der Verfassungsgerichtshof doch für bedenklich gehalten, weil der Erkennbarkeit des Rechts auf diese Weise ein schlechter Dienst erwiesen werde.
Ich erinnere in diesem Zusammenhang aber auch an Budgetbegleitgesetze, mit denen 90 Einzelgesetze novelliert wurden, teilweise Verfassungsbestimmungen oder überhaupt ganz neue Gesetze vorgesehen waren.
Bei einem Blick auf das heute vorliegende Budgetbegleitgesetz wird offenkundig, dass da zweifelsohne eine Besserung eingetreten ist, wenngleich noch kein befriedigender Zustand. Es umfasst nämlich nur 25 Gesetzesänderungen, die durchwegs der Implementierung von Budgetansätzen in die Rechtsordnung dienen. Bei der Valorisierung des Pflegegeldes oder bei der Regelung von Abgaben und Gebühren liegt der sachliche Zusammenhang mit dem Budget auf der Hand, wenngleich manche Regelungen mit budgetfremden Inhalten vermischt sind.
Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite