Bundesrat Stenographisches Protokoll 715. Sitzung / Seite 192

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Der zweite Punkt war die Weitergabe festgenommener Personen an die Sicherheitsbe­amten beziehungsweise -behörden. Das wurde kritisiert. Neu ist, dass die Weitergabe an die zuständigen Gerichte, aber auch an die Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Daher ist das 100-prozentig so geregelt, wie es der Verfassungsgerichtshof vorgesehen hat.

Der dritte Punkt betrifft den Rechtsschutzbeauftragten. Es geht dabei darum, dass im Bereich der Ermittlungen, bei Observation, bei verdeckter Ermittlung, aber auch bei Ton- und Bildaufzeichnungen für nachrichtendienstliche Zwecke, der Rechtsschutz ausgebaut wird.

Jetzt ist festgelegt, dass, bevor diese Ermittlungen durchgeführt werden, der Rechts­schutzbeauftragte informiert wird und er innerhalb von drei Tagen eine Stellungnahme abgeben kann. Diese Ermittlungen dürfen also erst dann begonnen werden, wenn der Rechtsschutzbeauftragte informiert worden ist und auch eine Stellungnahme abge­geben hat. Das heißt, dadurch wurde der Rechtsschutz sehr ausgeprägt und erweitert. Daher haben wir auch da zu 100 Prozent die Intention des Verfassungsgerichtshofes umgesetzt.

Der vierte Punkt, geschätzte Damen und Herren, der nun jedoch unerledigt bleibt, be­trifft die Weisungsfreiheit des Rechtsschutzbeauftragten. Der Verfassungsgerichtshof hat festgestellt, dass hiefür eine Zweidrittelmehrheit, eine Verfassungsmehrheit not­wendig ist. Er hat keinesfalls auf eine andere Situation hingewiesen als auf die, die hier diskutiert wurde.

Es wäre natürlich auch meine Vorstellung gewesen, dass hier eine Verfassungsmehr­heit zustande kommt. Ich kann nicht verstehen, dass man das nicht ermöglicht hat, dass da die Opposition dem Verfassungsgerichtshof nicht gefolgt ist, sodass wir nun keinen weisungsfreien Rechtsschutzbeauftragten haben. Wenn hier kritisiert wird, dass die Weisungsfreiheit des Rechtsschutzbeauftragten nicht möglich ist, dann würde ich Sie bitten, mit den Kolleginnen und Kollegen im Nationalrat Kontakt aufzunehmen und dahin gehend zu wirken, dass künftig die Weisungsfreiheit in den Verfassungsrang gehoben werden kann.

Der Rechtsschutzbeauftragte wird nicht nur vom Minister eingesetzt, sondern da gibt es auch eine Anhörung, und zwar eine Anhörung mit dem Präsidenten des Verfas­sungsgerichtshofes, eine Anhörung mit dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts­hofes und eine Anhörung mit allen drei Präsidenten des Nationalrates. Das heißt, bei der Installierung des Rechtsschutzbeauftragten versucht man natürlich, den Konsens zu finden beziehungsweise eine Entscheidung zu fällen, mit der alle leben können, damit wir bestgeeignete Persönlichkeiten zur Verfügung haben.

Ein letzter Punkt: Wir sind europaweit bekannt dafür, dass wir einen sehr ausgeprägten Rechtsschutz haben, von dem andere Staaten nur träumen können. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

Damit das auch so bleibt, möchte ich hier und heute eine Garantie abgeben. Es ist nunmehr so, dass der Rechtsschutzbeauftragte auf Grund der Nichtbeschlussfassung im Nationalrat, weil nicht die Zweidrittelmehrheit gegeben war, nicht mehr weisungsfrei sein wird. Ich garantiere hier und heute, dass unabhängig von der gesetzlichen Rege­lung die Rechtsschutzbeauftragten selbstverständlich weisungsfrei agieren können, wie das auch in der Vergangenheit der Fall war. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheit­lichen.)

21.23

 


Vizepräsident Mag. Georg Pehm: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

 


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