Bundesrat Stenographisches Protokoll 717. Sitzung / Seite 70

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Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungs­kriterien des § 17 darzulegen waren, und zwar von amtlicher Seite. Jetzt ist es so, dass die zur Beurteilung vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere vom Pro­jekt­werber vorgelegte Unterlagen nach dem Stand der Technik aus fachlicher Sicht zu bewerten und zu ergänzen sind.

Das heißt, es ist letztendlich das amtliche Umweltverträglichkeitsgutachten mehr oder weniger eliminiert worden. Die Amtssachverständigen müssen jetzt nur mehr die vom Betreiber vorgelegten Umweltverträglichkeitserklärungen prüfen und ergänzen. Das mag zwar die Behörde entlasten, damit wird aber auch der Schwerpunkt der inte­grativen Beurteilung des Projekts in den Aufgabenbereich des Betreibers gelegt. Ob da die Objektivität nicht zum Teil auf der Strecke bleibt? (Beifall bei den Grünen.)

Und wenn die Beamten zu genau bewerten oder ergänzen oder vielleicht etwas zu viel hinterfragen, dann müssen sie eine Überschreitung des Zeitplanes im Bescheid begründen. Damit wird der Druck auf die Behörde noch weiter erhöht.

Bei der Straßen-UVP hat der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass eines Enteignungs­verfahrens zur S 1 unter Berufung auf die UVP-Richtlinie erkannt, dass eine UVP für die Straße zum Detailprojekt stattzufinden hat. Eine UVP im Trassenverordnungs­verfahren ist nicht mehr ausreichend. Das heißt, dass diese Auflagen, die sich jetzt aus dem UVP-Gesetz mehr oder weniger ergeben, künftig per Bescheid mitgeteilt werden. Und das ist auch gut und richtig so.

Aber entgegen dem an und für sich geplanten Ministerialentwurf wird es weiterhin mehrere Bescheidverfahren geben und nicht nur von einer Stelle, sondern sehr wohl vom Land – von da kommen die wasserrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Bescheide – und vom Bund. Beim Bund kommen die Bescheide dann noch dazu vom Verkehrsminister. Wir hätten uns gewünscht, dass der Umweltminister dafür zuständig wäre.

Unsere Forderungen waren: eine strategische Umweltprüfung des Gesamtverkehrspla­nes; ein Straßenbescheidverfahren, in dem neben dem Bundesrecht auch landes­rechtliche Bewilligungspflichten zu beachten sind; dass die weichenden Behörden, besonders die Naturschutzbehörde, eine Parteienstellung in diesem Verfahren erhal­ten; eine volle Parteienstellung für NGOs, Bürgerparteien, Nachbarn und Amtsorgane mit Rechtszug an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts.

Diese Forderungen werden durch das neue UVP-Gesetz nicht erfüllt, deshalb werden wir auch nicht zustimmen. (Beifall bei den Grünen.)

12.28

 


Vizepräsident Mag. Georg Pehm: Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Dipl.-Ing. Bogensperger. – Bitte, Herr Bundesrat.

 


12.28

Bundesrat Dipl.-Ing. Heribert Bogensperger (ÖVP, Steiermark): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Hoher Bundesrat! Ich möchte auch zur Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes sprechen.

Es sind mit dieser Änderung beim UVP-Gesetz massive Verbesserungen vorgesehen, wie sie Kollegin Kerschbaum schon erwähnt hat: Beteiligung der Öffentlichkeit an den Verfahren zur Genehmigung großer Projekte, Erweiterung der Parteienstellung, Möglichkeiten für NGOs, den Gang zum VwGH anzutreten, vor allem ist jetzt – was mir wichtig erscheint – eine raschere Vorgangsweise und ein rascheres Verfahren möglich.

 


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