Heute stehen wir in Wirklichkeit vor anderen Bedrohungen als noch vor einigen Jahrzehnten. Die organisierte Kriminalität, der internationale Terrorismus und die illegale Migration stellen große Herausforderungen für die innere Sicherheit in Österreich dar. Daher ist internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet sehr wichtig.
Es wird enorme Erleichterungen im grenzüberschreitenden Amtshilfeverkehr geben. Mit diesen beiden Verträgen, mit der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik, sind nunmehr sechs Verträge mit Nachbarländern geschlossen und ist somit eine Sicherheitspartnerschaft eingegangen, durch welche die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Nachbarstaaten wesentlich erweitert und vertieft wird.
Obwohl solche Verträge einen Eingriff in die Souveränitätsrechte der jeweiligen Staaten darstellen, der jedoch völkerrechtlich gedeckt ist, überwiegen die positiven Seiten. Dies hat zum Beispiel der Vertrag mit Deutschland bereits eingehend gezeigt.
Ich glaube, wir stellen der Polizei mit diesem Gesetz ein hilfreiches Mittel zur Bekämpfung der Kriminalität zur Verfügung. Ich hoffe, dass als Begleiterscheinung dieser verstärkten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auch bessere nachbarschaftliche Beziehungen entstehen. Gemeinsames Arbeiten, gegenseitiges Kennlernen wird den Aufbau von gegenseitigem Vertrauen stärken. – Eigentlich auch ein Grundgedanke der Europäischen Union.
Meine Fraktion wird daher diesem Gesetzesbeschluss zustimmen. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)
15.09
Vizepräsident Jürgen Weiss: Weitere Wortmeldungen liegen hiezu nicht vor.
Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.
Die Debatte ist geschlossen.
Wird von der Berichterstattung ein Schlusswort gewünscht? – Das ist ebenfalls nicht der Fall.
Die Abstimmung über die gegenständlichen Beschlüsse des Nationalrates erfolgt getrennt.
Wir gelangen zunächst zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates betreffend einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit.
Der vorliegende Beschluss regelt Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder, sodass er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf.
Wir gelangen zunächst zur Abstimmung über den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und
Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist die
Stimmenmehrheit. Der Antrag ist angenommen.
Ich lasse nun über den Antrag abstimmen, dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und
Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist die
Stimmenmehrheit. Der Antrag ist angenommen.
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