Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist angenommen.
Wir gelangen weiters zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz 1993 geändert wird.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und
Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, keinen Einspruch zu erheben, um ein
Handzeichen. – Dies
ist ebenfalls die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist angenommen.
Beschluss
des Nationalrates vom 26. Jänner 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Scheidemünzengesetz 1988 geändert wird (663 d.B. und 736 d.B. sowie 7211/BR
d.B.)
9. Punkt
Beschluss
des Nationalrates vom 26. Jänner 2005 betreffend ein Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Republik Kasachstan auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll (627 d.B. und 737 d.B. sowie 7212/BR
d.B.)
10. Punkt
Beschluss
des Nationalrates vom 26. Jänner 2005 betreffend ein Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Republik San Marino auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll (706 d.B. und 792 d.B. sowie 7213/BR
d.B.)
11. Punkt
Beschluss
des Nationalrates vom 26. Jänner 2005 betreffend ein Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über die
Förderung und den Schutz von Investitionen (778 d.B. und 793 d.B. sowie 7214/BR
d.B.)
Vizepräsident Jürgen
Weiss: Wir gelangen nun zu den Punkten 8
bis 11 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt
wird.
Berichterstatter
zu diesen Punkten ist Herr Bundesrat Binna. Ich bitte ihn, damit wir um
16 Uhr die Dringliche aufrufen können, um kurz gefasste Berichte.
Berichterstatter Theodor Binna: Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Ich erstatte den Bericht des Finanzausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 26. Jänner 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Scheidemünzengesetz 1988 geändert wird.
Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor, es erübrigt sich daher dessen Verlesung.
Ich komme sogleich zur Antragstellung:
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