Europa
ist im Vergleich zu den USA ein Staatenbund, und dadurch ist die Ratifizierung
der europäischen Verfassung auch ein wichtiger und ein großer Schritt. Eine
Ratifizierung der Verfassung in Form einer Volksabstimmung sollte aber nur
dann stattfinden, wenn sie europaweit einheitlich und nur an einem Tag oder in
einer Woche durchgeführt werden kann.
Wie meine
Vorredner schon gesagt haben, ist die Gefahr, dass da politisches Kleingeld
geschlagen wird, zu groß, um diesen Vertrag der europäischen Verfassung in
Frage zu stellen. Wichtig ist, dass in der europäischen Verfassung die
Gleichheit aller Staaten – die Stärkung des öffentlichen Europa – niedergeschrieben ist und die Sicherheits-
und Außenpolitik gewährleistet ist. Ich glaube aber, ein wichtiger Schritt –
und das ist ein wichtiger Baustein Europas – ist es, in Zukunft unser
Augenmerk viel mehr auf die Arbeitslosigkeit zu richten.
Auf der einen Seite hat der Kommunismus versagt, auf der anderen Seite herrscht der totale Liberalismus. Ich glaube, es ist eine Aufgabe der Europäischen Union, der Welt in dieser Frage den Weg vorzuzeigen. Unsere Fraktion wird diesem Ratifizierungsgesetz der Verfassung sicherlich zustimmen.
Aber ich kann nur feststellen: Wenn man
weitere Schritte in der Europäischen Union setzt, muss man immer wieder sagen:
Das Bessere ist der Feind des Guten! Ich glaube, in diesem Sinne müssen wir
auch diese europäische Verfassung sehen, um immer wieder das Bessere in den
Vordergrund zu stellen. In diesem Sinne sage ich allen Anwesenden danke schön,
um hier den Weg des einheitlichen Europa zu gehen, und stimme natürlich mit
Freude diesem Gesetzentwurf zu. (Beifall
bei der ÖVP.)
20.00
Vizepräsident Jürgen Weiss: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.
Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.
Die Debatte ist geschlossen.
Wird von der Berichterstattung ein Schlusswort gewünscht? – Das ist auch nicht der Fall.
Wir gelangen nun zur Abstimmung.
Ich darf nochmals im Besonderen auf die Ausführungen des Herrn Berichterstatters verweisen, wonach auch beim gegenständlichen Beschluss auf Grund der Sonderbestimmung des Artikels II des Bundesverfassungsgesetzes über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union der Beitrittsvertrag oder einzelne seiner Bestimmungen nicht als verfassungsändernd bezeichnet zu werden brauchen. Analoge Regelungen enthielten ebenso die Bundesverfassungsgesetze über den Abschluss des Vertrages von Amsterdam, über den Abschluss des Vertrages von Nizza und über den Abschluss des Vertrages über den Beitritt mehrerer neuer Länder. Bei diesen Ermächtigungs-Bundesverfassungsgesetzen hat der Bundesrat jeweils herausgestrichen, dass diese insofern eine Einheit mit dem jeweiligen Vertrag bilden, als sie nur auf diesen bezogen sind und ohne ihn leer laufen würden. Deshalb ist von einer Zustimmungspflicht gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG nicht nur für den Vertrag selbst, sondern auch für das gegenständliche Bundesverfassungsgesetz über den Abschluss des Vertrages über eine Verfassung für Europa auszugehen.
Ich stelle zunächst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates fest.
Wir gelangen nunmehr zur Abstimmung über den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
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