Bundesrat Stenographisches Protokoll 720. Sitzung / Seite 44

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Zurück zum heute vorliegenden Gesetz, das zwei andere Gesetze, nämlich das Le­bensmittelgesetz aus dem Jahre 1975 und das Fleischuntersuchungsgesetz, ersetzen und – vorbehaltlich Ihrer Zustimmung – am 1. Jänner 2006 in Kraft treten wird.

Die bestehenden Verordnungen, die auf dem Fleischuntersuchungsgesetz und dem Lebensmittelgesetz 1975 beruhen – das sind insgesamt 175 Verordnungen –, gelten in der derzeitigen Fassung noch so lange, bis Änderungsbedarf besteht. Bis zu Beginn des In-Kraft-Tretens besteht die Notwendigkeit einer Anpassung einiger Verordnungen des Fleischuntersuchungsgesetzes, wir werden diese rechtzeitig verlautbaren.

Was ändert sich mit diesem Gesetz? – Die beiden Gesetze werden zu einem, und es gibt darüber hinaus natürlich auch noch ein Futtermittelgesetz und das Gesetz für Ernährungssicherheit und Gesundheit. Insgesamt gibt es fünf EU-Verordnungen, die die Basis für diese Gesetze bilden, nämlich die allgemeinen Anforderungen an das Lebensmittelrecht, die allgemeine Lebensmittelhygiene, die spezifischen Hygienevor­schriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die spezifischen Vorschriften zur amt­lichen Kontrolle tierischer Lebensmittel und die Vorschriften über die amtliche Kontrolle von Futter- und Lebensmitteln.

Was sind letztendlich die Ziele dieses Lebensmittelsicherheits- und Verbraucher­schutz­gesetzes? – Wir wissen, meine Damen und Herren, dass durch einheitliche euro­päische Vorgaben der freie Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt überhaupt erst gesichert wird. Durch nationale Erleichterungen – das war für uns ganz wichtig, es wurde auch schon angesprochen – für Klein- und Mittelbetriebe wird die heimische Lebensmittelwirtschaft gestärkt, ohne die Ziele der Lebensmittelsicherheit in Frage zu stellen. Das ist gerade für ein Land wie Österreich, dessen Wirtschaft primär von Klein- und Mittelbetrieben getragen wird, ganz wichtig, denn es findet sich dort die Mehrzahl aller Arbeitsplätze, und diese werden dort gesichert.

Auf Grund der innergemeinschaftlichen Verkehrsfähigkeit von Produkten der heimi­schen KMUs wird die Produktion im grenznahen Raum auch dadurch gefördert und erleichtert, dass eben Lebensmittel aus diesem Bereich die Grenze überschreiten können.

Ein strenges Qualitätsmanagement in der amtlichen Kontrolle bringt einerseits Trans­parenz und andererseits auch Vergleichbarkeit von Entscheidungen sowohl für die Produzentinnen und Produzenten als auch für die Verbraucherinnen und Verbraucher.

Um globale Warenströme tatsächlich kontrollieren zu können, bedarf es natürlich einer guten Rückverfolgbarkeit von Waren. Durch das europäische Schnellwarnsystem und ein gemeinsames Konzept zum Krisenmanagement können Krisen, wie zum Beispiel Dioxin oder Hormone in Lebensmitteln, rascher abgeklärt und besser eingeschränkt werden. Auch das spart letztendlich Geld, wenngleich es in der Anfangsphase natürlich Geld kostet.

Das Konzept „vom Feld bis zum Teller“, das ja heute hier schon angesprochen wurde, ermöglicht erstmals die Einführung einer Prozesskontrolle der Produktion entlang der gesamten Lebensmittelkette. Personalintensive Endkontrollen vor Ort können daher dort verstärkt zum Einsatz kommen, wo sie auch notwendig sind, zum Beispiel in der Gastronomie und im Handel.

Durch die Integration der Kontrollen in einen Kontrollplan werden Mehrfachkontrollen in der Primärproduktion reduziert – damit auch Erleichterungen für die Betriebe –, und durch diese Maßnahmen wird der Mitteleinsatz auf Bundes- und Landesebene opti­miert.

 


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