Bundesrat Stenographisches Protokoll 722. Sitzung / Seite 40

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Nun zu Tagesordnungspunkt 5, 7251 der Beilagen:

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd beziehungsweise gesetzeser­gänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2. dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Nunmehr zu Tagesordnungspunkt 6, 7252 der Beilagen:

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd beziehungsweise gesetzeser­gänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2. dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Und schließlich zu Tagesordnungspunkt 7, 7253 der Beilagen:

Auch der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend. Da auch in diesem Fall Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist auch hier eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Arti­kel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.

Daher stellt der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2. dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 


Präsident Mag. Georg Pehm: Ich danke für diese Berichte.

Wortmeldungen liegen dazu nicht vor.

Wünscht jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Die Abstimmung über die gegenständlichen Beschlüsse des Nationalrates erfolgt getrennt.

Wir gelangen zunächst zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Mai 2005 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Öster­reich und der Regierung der Republik Belarus über Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes samt Anlage.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.

Nun gelangen wir zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Mai 2005 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der


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