Bundesrat Stenographisches Protokoll 722. Sitzung / Seite 39

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6. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 11. Mai 2005 betreffend Weltgesundheitsorga­nisation (WHO); Annahme eines arabischen Textes und Änderung von Art. 74 der Satzung (845 d.B. und 934 d.B. sowie 7252/BR d.B.)

7. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 11. Mai 2005 betreffend Weltgesundheitsorga­nisation (WHO); Änderung der Art. 24 und 25 der Satzung; Annahme (846 d.B. und 935 d.B. sowie 7253/BR d.B.)

 


Präsident Mag. Georg Pehm: Wir gehen nun in die Tagesordnung ein und gelangen zu den Punkten 1 bis 7 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durch­geführt wird.

Berichterstatter zu den Punkten 1 bis 7 ist Herr Bundesrat Bader. – Ich bitte Sie um Ihre Berichte.

 


Berichterstatter Karl Bader: Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Ich darf die Berichterstattung über die Tagesordnungspunkte 1 bis 7 vor­nehmen. Alle Berichte liegen Ihnen in schriftlicher Form vor, daher kann ich mich auf die Verlesung der jeweiligen Anträge an das Plenum beschränken.

Bericht zum Tagesordnungspunkt 1, 7247 der Beilagen:

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Bericht zum Tagesordnungspunkt 2, 7248 der Beilagen:

Da der vorliegende Staatsvertrag Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsberei­ches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 letzter Satz B-VG. Die in dessen Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 enthal­tenen Bestimmungen sind zudem verfassungsändernd und bedürfen daher gemäß Artikel 50 Absatz 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 2 B-VG der Zustimmung des Bundesrates.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2. dem Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

3. den in Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 enthaltenen verfassungsändernden Bestimmungen gemäß Artikel 50 Absatz 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Bericht zum Tagesordnungspunkt 3, 7249 der Beilagen:

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Bericht zu Tagesordnungspunkt 4, 7250 der Beilagen:

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


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