Bundesrat Stenographisches Protokoll 722. Sitzung / Seite 95

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Bei den vorliegenden Gesetzen ist das leider nicht möglich, weil zum Beispiel bei einem Gesetz die Verfassungsbestimmung entfernt wurde und bei einer Reihe von Punkten zu Änderungen beim Einlegerschutz gekommen ist.

Meine Damen und Herren! Mit den vorliegenden Änderungen betreffend Hypotheken­bankgesetz und Pfandbriefgesetz soll die Hebung der Attraktivität des Pfandbriefes erreicht werden. Der internationale Kapitalmarkt und die Rating-Agenturen sollen durch die Neuregelung davon überzeugt werden, dass insbesondere die zeitgerechte Bedie­nung der österreichischen Pfandbriefe im Konkursfall einer Hypothekenbank rechtlich sichergestellt ist. Die Novelle enthält auch nähere Vorschriften über die Abwicklung der Deckungsmasse im Falle der Insolvenz einer Hypothekenbank. Dasselbe gilt für jene Kreditinstitute, die Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz ausgeben.

Zur Herstellung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für alle gedeckten Schuldver­schreibungen wird das Gesetz betreffend die fundierten Bankschuldverschreibungen entsprechend angepasst.

Die Verbesserung der Attraktivität des Pfandbriefes und der Qualität der Deckung im Interesse der Pfandbriefgläubiger und der österreichischen Kreditwirtschaft sind positiv zu sehen. Das, was uns an der Sache nicht gefällt, ist der verminderte Anlegerschutz, da die strafrechtlichen Sanktionen zum Nachteil von Anlegern in Verwaltungsstrafen der Finanzmarktaufsicht umgewandelt wurden. Diese Verminderung des Anlegerschut­zes lehnen wir ab.

Beim Finanzmarktaufsichtsgesetz und beim Bankwesengesetz geht es vor allem um die Reparatur auf Grund eines OGH-Urteils, nach dem Klärungsbedarf bestand, ob und wann Bankprüfer als Organe der Aufsicht anzusehen sind und daher von Bankprüfern verursachte Schäden vom Bund im Wege der Amtshaftung abgegolten werden müs­sen.

Grundsätzlich ist hier zu fragen: Baue ich mit diesem Gesetz die Stellung der Einleger aus oder schütze ich die Institute oder schütze ich mich als Staat selbst vor eventuellen Ansprüchen bei Konkursverfahren?

Wenn die Änderungen in einem vernünftigen Rahmen liegen und das Risiko etwas gleicher verteilt gewesen wäre, hätte man sicherlich mit uns reden können. Das war aber nicht der Fall.

Wenn man sich die Änderungen genauer ansieht, stellt man fest, dass sich mit dem vorliegenden Gesetz die Situation der Einleger verschlechtert. Es wird einfach das Risiko vergrößert, aber es gibt keine Verbesserung der Aufsicht, es gibt keine Verbes­serung bei der Höhe der maximalen Versicherung. Und auch bei einigen anderen Punkten hat man nicht das Gefühl, dass ein besserer Einlegerschutz an erster Stelle gestanden wäre.

Meine Damen und Herren! Es geht hier einfach darum, dass sich der Staat nicht aus der Verantwortung stehlen kann, wenn die Bankenprüfung durch die Prüfer der Finanz­marktaufsichtsbehörde fahrlässig erfolgt und dann Schäden, die über die Einlagen­sicherung hinaus auftreten, nicht mehr gedeckt sind.

Sie versuchen, das hier einfachgesetzlich zu beschließen – es wird allerdings wieder so sein, dass zum Verfassungsgerichtshof gegangen werden muss, aber Sie haben ja schon Übung darin, dass Ihnen Gesetze aufgehoben werden.

Meine Damen und Herren! Es wurde zwar mit uns gesprochen, es wurde verhandelt, wir haben bei diesen Verhandlungen auch Vorschläge gemacht, zumal die Erhöhung der Einlagensicherung von 20 000 € auf 30 000 € je Anleger als gewisse Entschädi­gung für den Wegfall der Haftung der Republik bei schuldhaft-rechtswidrigem Ver-


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