mehr behindern als fördern. Und damit verkehrt sich der Sinn und Zweck des Patentrechtes meiner Meinung nach ins Gegenteil.
Sie haben die EU-Richtlinie so umgesetzt, wie natürlich auch einige andere EU-Länder. Aber die EU-Richtlinie schreibt diesen absoluten Stoffschutz nicht vor, und die Europäische Kommission hat auch signalisiert, dass da den Mitgliedstaaten Flexibilität zugestanden wird, insbesondere beim Schutzumfang der DNA-Sequenzen. Andere Länder wie Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien und Portugal haben diesen Freiraum ausgenutzt. Sie haben viel restriktivere Gesetze beschlossen als das, das jetzt hier vorliegt, und sie haben den Stoffschutz in ihrem Umfang eingeschränkt. Es ist nämlich so: Wenn ich ein Gen isoliere und dann sage, dieses Gen ist verwendbar für dieses und jenes, dann ist damit der Stoffschutz eingeschränkt. Das ist meiner Ansicht nach gerade noch verständlich. Was für mich nicht verständlich ist, ist, dass man eben dieses Gen patentieren lassen kann, und alles, was man mit diesem Gen machen kann, ist damit patentiert. Und jeder, der irgendetwas anderes damit machen will, muss dann Patentgebühren zahlen.
Wir könnten also zumindest den Stoffschutz umfangseitig ebenfalls beschränken, aber Sie wollen das offensichtlich nicht, und Sie wollen auch nicht in der Kommission einen Vorstoß zur Änderung dieser Richtlinie wagen. Und letztendlich ist es so, dass diese Richtlinie seit 1998 besteht. Es hat sich herausgestellt, das sie nicht unbedingt das Gelbe vom Ei ist – und davon sind nicht nur die Grünen überzeugt.
Inzwischen hat sich gerade im Bereich der Gentechnologie einiges getan. Inzwischen gibt es Erfahrungen über die Auswirkung solcher Patente, auch von Patenten des Europäischen Patentamtes. In Deutschland wurde deshalb die Regierung aufgefordert, sich bei der Europäischen Kommission für eine Verbesserung der Richtlinie einzusetzen. Auch im luxemburgischen Parlament hat man die Regierung gebeten, eine Neuverhandlung der Richtlinie zu fordern. Und das EU-Parlament hat selbst die Kommission aufgefordert, klarzustellen, dass isolierte Sequenzen vom Patentschutz ausgenommen sind.
Sie haben zuerst gesagt, die Bioethikkommission hat mehr oder weniger keine Einwände gegen diesen Gesetzentwurf gehabt.
Der Internationale Bioethikausschuss der UNESCO hat am 14. September 2001 einstimmig die Ansicht geäußert, dass es starke ethische Gründe für einen Ausschluss des menschlichen Genoms von der Patentierbarkeit gibt. In der Bioethik-Konvention des Europarates ist in Artikel 21 festgehalten: „Der menschliche Körper und Teile davon dürfen als solche nicht zur Erzielung eines finanziellen Gewinns verwendet werden.“
Auch das Umweltbundesamt und das Umweltministerium haben in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf 2000 in Frage gestellt, ob die österreichische Regierungsvorlage mit den relevanten Artikeln der Konvention über die biologische Vielfalt, die von Österreich ratifiziert wurde, kompatibel ist, denn diese Konvention verlangt eine ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile.
Ein Patent ist aber nicht eine gerechte Aufteilung dieses Nutzens, sondern es überträgt seinem Inhaber ein exklusives Monopolrecht. Eine vom Europarat 1999 verabschiedete Empfehlung hält fest, „dass weder Gene, Zellen, Gewebe oder Organe, die von Pflanzen, Tieren oder Menschen stammen, als Erfindung angesehen werden, noch unter die durch Patente garantierten Monopole fallen können“.
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