Bundesrat Stenographisches Protokoll 723. Sitzung / Seite 35

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Schriftführer und der Ordner für das zweite Halbjahr 2005 auf die Tagesordnung der heutigen Sitzung gestellt.

Wird zur Tagesordnung das Wort gewünscht? – Das ist nicht der Fall.

Behandlung der Tagesordnung

 


Präsident Mag. Georg Pehm: Auf Grund eines mir zugekommenen Vorschlages beabsichtige ich, die Debatte über die Tagesordnungspunkte 6 bis 8, 9 und 10, 11 und 12, 15 bis 18, 21 bis 23 sowie 25 und 26 unter einem zu verhandeln.

Wird dagegen eine Einwendung erhoben? – Das ist nicht der Fall. Wir werden daher so vorgehen.

10.11.571. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 9. Juni 2005 betreffend ein Bundesverfas­sungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird (595/A und 998 d.B. sowie 7303/BR d.B. und 7317/BR d.B.)

 


Präsident Mag. Georg Pehm: Wir gehen nun in die Tagesordnung ein und gelangen zum 1. Punkt der Tagesordnung.

Berichterstatter ist Herr Bundesrat Dr. Spiegelfeld-Schneeburg. – Ich bitte um den Bericht, Herr Bundesrat.

 


10.12.16

Berichterstatter Dr. Georg Spiegelfeld-Schneeburg: Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Ministerin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich darf den Bericht des Aus­schusses für Verfassung und Föderalismus über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juni 2005 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfas­sungsgesetz geändert wird, vortragen.

Die Abgeordneten Dr. Alexander Van der Bellen, Kolleginnen und Kollegen haben am 27. April 2005 einen Antrag im Nationalrat betreffend eine Änderung der Bundesverfas­sung, und zwar des Art. 36 Abs. 2 B-VG gestellt, womit der Vorsitzende des Bundes­rates vom Bundesrat selbst aus dem Kreis der Bundesräte jener Partei, welche den Erstgereihten entsandt hat, gewählt werden sollte.

In der Sitzung des Verfassungsausschusses des Nationalrates am 7. Juni 2005 wurde auf Grund eines Antrages der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Josef Bucher eine neue Fassung beschlossen. Danach sollte der Landtag die Möglich­keit erhalten, zu beschließen, dass der Vorsitz von einem anderen Bundesrat dersel­ben Partei ausgeübt werden soll.

Schließlich wurde in der Sitzung des Nationalrates vom 9. Juni 2005, der zweiten Lesung, durch die Abgeordneten Mag. Wilhelm Molterer, Dr. Josef Cap, Herbert Scheibner, Dr. Alexander Van der Bellen, Kolleginnen und Kollegen ein gesamtändern­der Abänderungsantrag eingebracht, der vom Nationalrat auch beschlossen wurde. Diesem Antrag war folgende Begründung beigegeben:

„Nach dem geltenden Art. 36 Abs. 2 B-VG fungiert als Vorsitzender des Bundesrates der an erster Stelle entsendete Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes.

Durch den vorgeschlagenen Art. 36 Abs. 2 soll den Landtagen die Ermächtigung ein­geräumt werden, zu beschließen, dass der Vorsitz von einem anderen der auf die mandatsstärkste (...) Partei (...) entfallenden Vertreter des Landes geführt werden soll. Dadurch kann ein Landtag auf Umstände reagieren, die eine Vorsitzführung durch den an erster Stelle entsendeten Vertreter als untunlich erscheinen lassen. Das von einem


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