Bundesrat Stenographisches Protokoll 725. Sitzung / Seite 62

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Wünscht jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Wir schreiten daher zur Abstimmung.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.

12.13.303. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 28. September 2005 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem ein Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Ge­setz 2005 – HWG 2005 erlassen wird, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Bundesfinanzgesetz 2005, das Bundesfinanzgesetz 2006, das Umweltförderungs­gesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957 und das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert werden und abgaben­rechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen vorgesehen wer­den (1065 d.B. und 1094 d.B. sowie 7375/BR d.B.)

4. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 28. September 2005 betreffend ein Bundesge­setz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hoch­wasserhilfe des Jahres 2005 gewährt wird (1095 d.B. sowie 7376/BR d.B.)

 


Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Nun gelangen wir zu den Punkten 3 und 4 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem abgeführt wird.

Die Berichterstattung zu den Punkten 3 und 4 übernimmt Herr Bundesrat Prutsch. Ich bitte um die Berichterstattung.

 


12.14.16

Berichterstatter Günther Prutsch: Frau Präsident! Herr Staatssekretär! Meine Da­men und Herren! Ich bringe die beiden angesprochenen Berichte, als Erstes den Be­richt des Finanzausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 28. Septem­ber 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbaugesetz 2005 – nämlich das HWG 2005 – erlassen wird, das Kata­strophenfondsgesetz 1996, das Bundesfinanzgesetz 2005, das Bundesfinanzge­setz 2006, das Umweltförderungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Ge­bührengesetz 1957 und das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert werden und abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen vorgesehen werden.

Dieser Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor, es erübrigt sich daher dessen Verle­sung.

Ich komme sogleich zur Verlesung des Ausschussantrages.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 11. Oktober 2005 mit Stim­meneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Als Zweites bringe ich den Bericht des Finanzausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 28. September 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine Ge­richtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe des Jahres 2005 gewährt wird.

Auch dieser Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor, es erübrigt sich daher dessen Verlesung.

 


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