Bundesrat Stenographisches Protokoll 737. Sitzung / Seite 127

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2. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Danke für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Als Erste zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Hladny. – Bitte.

 


15.32.58

Bundesrätin Waltraut Hladny (SPÖ, Steiermark): Frau Präsidentin! Herr Staats­sekretär! Meine verehrten Kolleginnen und Kollegen! Die Regierungsvorlage über das Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels umfasst 35 Seiten, zehn Kapitel und 47 Artikel.

Den Schwerpunkt meiner Ausführungen stellt vor allem der Schutz von Kindern und Jugendlichen dar. Als Mutter und stolze Oma ist es für mich einfach unfassbar, dass es überhaupt notwendig ist, Gesetze und Vereinbarungen zu erlassen, die das höchste Gut, das größte Geschenk, die Zukunft jedes Staates, nämlich die Kinder zu schützen.

Skrupellose Verbrecher, die aus Profitgier Kinder und Jugendliche an perverse Kunden vermitteln und Menschenhandel betreiben, machen dies erforderlich. Die Mitglied­staaten des Europarates und die anderen Unterzeichner des Übereinkommens ver­pflichten sich, dass alle Maßnahmen oder Initiativen gegen den Menschenhandel nicht diskriminierend sein dürfen und dass die Gleichstellung von Mann und Frau berücksichtigt sowie die Rechte der Kinder mit einbezogen werden müssen.

Die internationale Zusammenarbeit beinhaltet auch die Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung, Pornographie und Prostitution von und den Menschenhandel mit Kindern und jungen Erwachsenen sowie den Schutz von Zeugen gegen Einschüchterung.

In Artikel 4 – Begriffsbestimmungen – gilt als Menschenhandel bereits die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme eines Kindes zum Zwecke der Ausbeutung. Als Kind gilt eine Person unter 18 Jahren. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr, dass Kinder Opfer werden, zu verringern, insbesondere durch Schaffung eines schützenden Umfeldes für Kinder sowie durch die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Kindern.

Maßnahmen, die einer Nachfrage entgegenwirken, die alle Formen der zum Men­schen­handel führenden Ausbeutung von Kindern begünstigt, schließen die Schärfung des Bewusstseins für die Verantwortung, gezielte Informationskampagnen sowie in den Schulunterricht einbezogene Erziehungsprogramme für Buben und Mädchen mit ein, in denen die Unannehmbarkeit und die verheerenden Folgen von Diskriminierung, die Bedeutung der Gleichstellung von Mann und Frau und die Würde der Menschen vermittelt werden.

Als besonders schwierig erweist sich oft die Identifizierung der Kinder und Jugend­lichen. Es sind daher eine gute Zusammenarbeit von Hilfsorganisationen für Men­schenhandel und besonders geschulte und qualifizierte Personen unerlässlich, damit den Bedürfnissen der Opfer in der Ausnahmesituation in einem Verfahren gebührend Rechnung getragen wird.

In Kapitel III Artikel 10 werden die besonderen Schutzmaßnahmen aufgelistet, die sofort greifen, wenn ein unbegleitetes Kind als Opfer identifiziert wird. Der Schutz des Privatlebens, Schutz vor Veröffentlichung in den Medien, Unterstützung der Opfer, Zugang zum Bildungswesen für Kinder, Gesundheitsversorgung, Aufenthaltstitel, Ent­schädigung und Rechtsschutz sowie die Rückführung der Opfer werden in weiteren Kapiteln ausführlich behandelt.

 


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