BundesratStenographisches Protokoll744. Sitzung / Seite 30

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Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Sodl. – Bitte.

 


10.04.19

Bundesrat Wolfgang Sodl (SPÖ, Burgenland): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Die Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, die wir heute im Bundesrat diskutieren und die zur Beschlussfassung aufliegt, wurde durch einen gemeinsamen Vier-Parteien-Antrag im Nationalrat eingebracht und einstimmig beschlossen. Auch im Umweltausschuss des Bundesrates wurde der Antrag mit Stimmeneinhelligkeit verabschiedet. Es besteht weitgehend Einigkeit über das Importverbot von Asbestabfällen zum Zwecke der Beseitigung im Abfallwirtschaftsgesetz 2002.

Als vor Jahren deutlich wurde, dass sich der Umgang mit Asbest und die vielfältige Anwendung eines scheinbar bewährten Materials im Baugeschehen zu einem permanenten Gesundheitsgefährdungspotenzial entwickelt hatte, mochte wohl noch keiner ahnen, was an Rechtsvorschriften und Verordnungen zur Befriedigung der Sicher­heitsbedürfnisse formuliert und erlassen werden sollte.

An der einen Stelle wurden verstärkt fachlich qualifizierte, an der anderen nobel zurückhaltende Anforderungen an Mensch und Material gestellt, um dem Problem Asbest in unserem direkten Umfeld gefahrlos Herr zu werden.

Asbest ist als Werkstoff seit über 2000 Jahren bekannt und fand schon in der Antike seine Anwendung. Seinen Siegeszug erlebte Asbest in den siebziger Jahren und wurde in Industrie und Gewerbe, aber auch im Haushalt sehr häufig eingesetzt.

Aufgrund der eindeutig festgestellten Gesundheitsgefahren, die von Asbest ausgehen, ist der Einsatz heute in vielen Ländern verboten. Seit über einem Jahrzehnt hat sich Europa von der Asbestverwendung distanziert. Auch wenn die EU-Richtlinie erst am 1. Jänner 2005 vollständig in Kraft getreten ist, haben die meisten Mitgliedsländer bereits viel früher ein Verbot eingeführt. In Österreich wurde die Asbestverordnung bereits 1990 in Kraft gesetzt. Diese untersagt bis auf wenige Ausnahmen das Inverkehrsetzen asbesthältiger Gegenstände.

Zurückkommend auf das Abfallwirtschaftsgesetz und die Importe von Asbestabfällen: Angesichts von steigenden Importanträgen und beschränkten Deponiekapazitäten in Österreich ist ein Importverbot für Asbestabfälle und insbesondere Asbestzement zum Zweck der Beseitigung mehr als vordringlich und geboten. Es ist also nur logisch, dass von dieser Gesetzesänderung ab Juli 2007 auch bereits bestehende, nach EU-Recht erteilte Importbewilligungen erfasst werden.

Seit 2004 ist die Menge an importierten Asbestabfällen, insbesondere Asbestzement­abfällen kontinuierlich angestiegen. Seit Beginn des heurigen Jahres wurden beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Notifizierungsanträge betreffend den Import von 200 000 Tonnen Asbestzement gestellt.

Die EG-Verbringungsverordnung zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in die und aus der Europäischen Gemeinschaft räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit regulierender Maßnahmen ein. Diese ermöglicht uns, die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung ganz oder teilweise zu verbieten, und Österreich macht Gebrauch davon.

Ich denke, dass wir darüber hinaus das Ziel haben sollten, mit unseren Abfällen anders umzugehen, dass wir sie nämlich nicht nur verwerten, sondern gleich vermeiden. Das heißt: Zuallererst muss die Vermeidung vor Wiederverwendung, vor Recycling, vor Verwertung und Beseitigung stehen, damit wir nicht von Mülllawinen erdrückt werden.

 


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