bett mehrfach. Um eine deutliche Erkennbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze sowie eine sinnvolle Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen zu ermöglichen erscheint es notwendig, die Staatsgrenze in das neue Flussbett zu verlegen, wobei der Charakter der Beweglichkeit (Art. 3 Abs. 2 des vorzit. Vertrages) beibehalten werden soll.
Von der damaligen ,Ständigen österreichisch-tschechoslowakischen Grenzkommission‘ wurde eine Vermessung der Grenzstrecke der regulierten Thaya durchgeführt und ein Flächenverzeichnis sämtlicher Staatsgebietsteile, die durch die Regulierungen abgetrennt worden sind, erstellt. Die Gesamtflächendifferenz beträgt 234 m2. Die Grenzkommission hat beschlossen, diese Flächendifferenz im Bereich des Thayadammes auszugleichen und die Grenzänderungen im Bereich der regulierten Thaya und des Thayadammes in einem eigenen Grenzänderungsvertrag zu behandeln. Die Grenzänderungen erfolgen daher insgesamt flächengleich. Auf österreichischer Seite sind die vom Eigentumsübergang betroffenen Gebietsteile von den Eigentümern vertraglich an den Bund gegen Entgelt abgetreten worden. Die Grenzänderungsfälle betreffen ausschließlich das Land Niederösterreich.
Der Vertrag wird gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend sein und daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 B-VG bedürfen.
Der Nationalrat und der Bundesrat werden gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG von der Aufnahme der Verhandlungen unverzüglich unterrichtet werden.
Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit stelle ich den
Antrag,
die Bundesregierung wolle dem Herrn Bundespräsidenten vorschlagen, Botschafterin Dr. Margot Klestil-Löffler, und im Falle ihrer Verhinderung Gesandte Mag. Adelheid Folie, zur Leitung der Verhandlungen über den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze in den Grenzabschnitten X und XI sowie über Änderungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 in der Fassung des Vertrages vom 26. Oktober 2001 zu bevollmächtigen.
Wien, am 21. Februar 2008
PLASSNIK m.p.“
*****
Anlage 6:
„Der Generalsekretär
für auswärtige Angelegenheiten
Dr. Johannes Kyrle
Herrn
Präsident des Bundesrats
Helmut KRITZINGER
Parlament, Dr. Karl Renner Ring 1-3
1017 Wien 20. März 2008
GZ: BMeiA-PK.8.33.02/0002-I.2a/2008
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite