BundesratStenographisches Protokoll754. Sitzung / Seite 95

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dabei sind die entsprechenden österreichischen Vorschriften, UVP und andere Dinge, selbstverständlich einzuhalten.

Gäbe es den Vertrag nicht, dann könnte auch nicht bei einem positiven Ausgang des Verfahrens das Kraftwerk errichtet werden, beziehungsweise, wie richtig bemerkt wur­de, könnte es dieses Verfahren gar nicht geben, weil ihm der Boden entzogen wäre. – So weit zur Rechtsnatur dieses Vertrages, der letztlich, was das Genehmigungsverfah­ren des Staatsvertrages betrifft, ja nur einen Aspekt des Gesamtverfahrens abdeckt.

Zur Frage – das ist jetzt ein bisschen historisch, ich habe mir das näher angeschaut –, warum es so lange gedauert hat, gibt es Erklärungen, die allerdings auch nicht alles erklären. Es hat offensichtlich infolge einer nicht ganz so intensiven Betreibung durch beide Vertragsparteien relativ lange Zeit gedauert, bis es paraphiert und dann unter­zeichnet worden ist. Und dann kam Österreich in die Beitrittsphase zur Europäischen Union. Dann waren wir Mitglied in der Europäischen Union, und dann war es, wie richti­gerweise bemerkt wurde, auf Grund eines einzigen Aspekts, nicht des energiepoliti­schen Aspekts, sondern auf Grund eines steuerrechtlichen Aspekts, notwendig, dass die Zustimmung der Kommission eingeholt wurde. Das hat sich dann wiederum etwas verzögert, weil sich da Veränderungen in einer Abteilung ergeben haben, sodass diese Zustimmung erst im Oktober vergangenen Jahres erteilt wurde. Daher liegt dieser Ver­trag nunmehr nach Einholung der erforderlichen Zustimmung der Kommission zur ver­fassungsmäßigen Genehmigung vor. – Danke vielmals, Herr Präsident. (Beifall bei ÖVP und SPÖ sowie des Bundesrates Ing. Kampl.)

13.53


Präsident Helmut Kritzinger: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlusswort gewünscht? – Das ist nicht der Fall.

Wir gelangen nun zur Abstimmung.

Da der vorliegende Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Ziffer 2 Bundes-Verfassungsgesetz.

Wir gelangen zuerst zur Abstimmung über den Antrag, gegen den vorliegenden Be­schluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.

Nun lasse ich über den Antrag abstimmen, dem vorliegenden Beschluss des National­rates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Ziffer 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmä­ßige Zustimmung zu erteilen.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.

13.55.049. Punkt

Außenpolitischer Bericht 2006 der Bundesregierung (III-328-BR/2007 d.B. sowie 7900/BR d.B.)

 


Präsident Helmut Kritzinger: Wir kommen nun zum 9. Punkt der Tagesordnung.

 


Berichterstatter ist Herr Bundesrat Bader. Ich bitte um den Bericht.

 


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