Sehr geehrter Herr Kollege Schennach, zum Antrag darf ich ganz kurz eine Bemerkung machen. Was Herrn Präsidenten Korinek betrifft, der Kritik an der politischen Führung der österreichischen Bundesregierung geübt hat, so weiß ich nicht, ob das seine Kompetenz ist. Ich glaube, das war nicht seine Kompetenz. Solche Fälle gehören geprüft.
Die Übung von Kritik an der Amtsführung des Kärntner Landeshauptmannes Dr. Jörg Haider durch den Präsidenten Dr. Adamovich und durch Präsident Korinek ist in keiner Weise gedeckt von der Zuständigkeit und Verantwortung eines Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes.
Sehr wohl, meine Damen und Herren, stehen wir zum Verfassungsgerichtshof und zum Verwaltungsgerichtshof. Und wenn es Verfehlungen gibt, von wem auch immer, auch vom Landeshauptmann von Kärnten, dann haben sie verfolgt zu werden und können sie verfolgt werden.
Aber in dieser Frage, was Kärnten und die Ortstafeln betrifft, ist die Zusammenarbeit in der Kärntner Landesregierung mit den betroffenen Bürgermeistern und mit der betroffenen Bevölkerung so verblieben, dass wir in Zukunft an der Einheit unseres schönen Kärntner Landes nicht rütteln sollten und wir jede äußere Einmischung strikt ablehnen. – Danke.
15.32
Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Weitere Wortmeldungen liegen dazu nicht vor.
Wünscht noch jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall.
Die Debatte ist geschlossen.
Wird von der Berichterstattung ein Schlusswort gewünscht? – Das ist auch nicht der Fall.
Wir gelangen nun zur Abstimmung.
Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, die gegenständlichen Berichte zur Kenntnis zu nehmen, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.
Es liegt ein Antrag der Bundesräte Schennach, Kolleginnen und Kollegen auf Fassung einer Entschließung betreffend Umsetzung der Ortstafel-Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vor.
Ich lasse über diesen Entschließungsantrag abstimmen.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenminderheit. Der Antrag auf Fassung der gegenständlichen Entschließung ist daher abgelehnt.
Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2008 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz) (523 d.B. und 567 d.B. sowie 7964/BR d.B.)
17. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2008
betreffend ein Bundesgesetz,
mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz
und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert
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