bei der Wahlmutter 30 Jahre beträgt; geringfügige Unterschreitungen sind möglich. Höchstalter gibt es aber keines mehr.
Es gibt aber auch einen Mindestaltersunterschied zum Wahlkind von mindestens 18 Jahren, bei besonderen Umständen von 16 Jahren, und mehrere Personen können nur dann adoptieren, wenn sie verheiratet sind. Adoption ist bei gleichgeschlechtlichen Partnern also zurzeit nicht vorgesehen – nach der jetzigen politischen Meinungsbildung übrigens. Ehegatten können in der Regel nur gemeinsam adoptieren. Das ist geltendes Adoptionsrecht. Im jetzigen Regierungsprogramm sind keine weiteren Änderungen vorgesehen, was die Inlandsadoption betrifft.
Präsident Harald Reisenberger: Wird eine Zusatzfrage gewünscht? – Bitte.
Bundesrat Stefan Schennach (ohne Fraktionszugehörigkeit, Wien): Frau Bundesministerin, Sie haben schon recht, dass es kein Höchstalter gibt, aber die Realität bei den Behörden, die das verwalten, heißt, Personen, Eltern, die über 36 Jahre alt sind, haben keine Chance auf Inlandsadoption.
Werden Sie zumindest an dieser in den Ländern verwendeten Richtlinie irgendwelche Änderungen vornehmen?
Präsident Harald Reisenberger: Bitte, Frau Bundesministerin.
Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner: Ich kann leider die Richtlinien der Länder nicht ändern und leider auch an der Realität nichts ändern. Als Justizministerin bin ich nicht allmächtig. Es wäre schön, aber das wird nicht gehen. Da habe ich keinen Einfluss.
Präsident Harald Reisenberger: Zusatzfrage? – Bitte, Frau Bundesrätin Lugsteiner.
Bundesrätin Juliane Lugsteiner (SPÖ, Niederösterreich): Sehr geehrte Frau Bundesministerin, welche Maßnahmen planen Sie im Bereich der Auslandsadoptionen, insbesondere, um zu missbrauchsicheren Regelungen zu kommen?
Präsident Harald Reisenberger: Bitte, Frau Bundesministerin.
Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner: Da die Durchführung des Adoptionsverfahrens zur Jugendwohlfahrt und nicht ins Zivilrecht ressortiert, sind im Bereich des Justizministeriums nur Verbesserungen des Anerkennungsregimes möglich. Das könnte nach Maßgabe vorhandener Ressourcen – das muss ich immer betonen – im Justizressort im Zuge einer der nächsten Familienrechtsänderungen durch Aufnahme eines Abschnitts über die Anerkennung ausländischer Adoptionen möglich sein.
Das ist auf Antrag durch die österreichischen Gerichte vorzunehmen. Die dem Verfahren beizuziehenden Personen und die Gründe für die Verweigerung einer Anerkennung wären im Gesetz klar und mit dem Hauptgewicht auf dem Kindeswohl festzuschreiben.
Präsident Harald Reisenberger: Weitere Zusatzfrage? – Bitte, Frau Bundesrätin Diesner-Wais.
Bundesrätin Martina Diesner-Wais (ÖVP, Niederösterreich): Sehr geehrte Frau Bundesministerin, meine Frage geht in die gleiche Richtung:
Welche gesetzlichen Änderungen sind insbesondere im Hinblick auf die bekannt gewordenen Adoptionsfälle äthiopischer Kinder geplant?
Präsident Harald Reisenberger: Bitte, Frau Bundesministerin.
Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner: Ich habe bereits gesagt, das Justizressort kann sich mit der Frage der Anerkennung beschäftigen und wird
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