BundesratStenographisches Protokoll777. Sitzung / Seite 77

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Verkürzung der Mindestbezugsdauer von drei auf zwei Monate Kinderbetreuungsgeld wird die Karenzdauer bei Vätern kürzer.

Echte Prügel werden jenen Eltern in den Weg gelegt, die partnerschaftlich teilen und ein weiteres Kind bekommen, weil der Bezug von Kinderbetreuungsgeld für das erste Kind enden soll, sobald die Mutter wieder Wochengeld bezieht.

Dazu sei mir ein Beispiel gestattet: Der Vater bezieht Kinderbetreuungsgeld für das erste Kind. Die Mutter ist erwerbstätig und wird wieder schwanger. Aufgrund von Schwangerschaftskomplikationen wird sie freigestellt und bekommt statt ihrem Gehalt Wochengeld in gleicher Höhe. Durch den Wochengeldanspruch der Mutter verliert der Vater den Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld für das erste Kind. Eine vorzeitige Rückkehr zum Arbeitgeber ist dem Vater nicht möglich. Was bleibt? Die Familie muss vom Wochengeld der Mutter leben.

Kaum Verbesserungen gibt es auch für Alleinerziehende. Die vorgesehenen Gründe für eine Verlängerung der Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes von zwei Mona­ten umfassen nur Extremfälle wie Tod, wie Krankheit, wie Freiheitsstrafen oder, Gott bewahre, Gewalttätigkeit des Partners und sind daher nicht geeignet, die Situation von Alleinerziehenden grundsätzlich zu verbessern.

Dass der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nicht mehr zurückzuzahlen ist, muss al­lerdings schon als positiv erwähnt werden, weil dies eine Rechtssicherheit für die Be­troffenen bringt. Die Problematik, dass Eltern den Zuschuss erst nach Jahren, und wie man gesehen hat, eigentlich unerwartet, wieder zurückzahlen müssen, wird damit end­gültig beseitigt.

Es sei mir nunmehr gestattet, hier fünf Verbesserungsvorschläge zu machen:

Notwendig ist nach meinem Dafürhalten eine Vereinfachung des Einkommensbegriffes durch eine Umstellung vom steuerrechtlichen auf einen sozialversicherungsrechtli­chen Einkommensbegriff.

Durch Arbeitslosigkeit dürfen beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und beim Zuverdienst keine Nachteile entstehen.

AlleinerzieherInnen müssen beim Bezug der Kurzvarianten dieselben Chancen auf Verlängerung des Kinderbetreuungsgeldes gewährt werden. Darüber hinaus braucht es wirksame Hilfen und Programme zum Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.

Vielleicht sollten wir auch das Problem der Adoptiveltern hier am Rande beleuchten, die Kinder erst nach Monaten adoptieren können. Da müssen halt auch Sonderrege­lungen geschaffen werden, damit sie beim Bezug der Kurzvariante des einkommens­abhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht benachteiligt werden.

Um einer Entwertung von Familienleistungen sowie des Zuverdienstes zu begegnen, sollte das Kinderbetreuungsgeld sowie die Zuverdienstgrenze jährlich valorisiert werden.

Und zum Schluss: Ich glaube, von besonderer Dringlichkeit ist es, die Anstrengung zum Ausbau der bedarfsgerechten und qualitätvollen Kinderbetreuung zu verstärken. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme des einkommensabhängigen Kinderbetreuungs­geldes und der Kurzvarianten darf nicht an der fehlenden Kinderbetreuung scheitern. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei Bundesräten ohne Fraktionszugehörigkeit.)

13.25


Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Zu Wort gelangt jetzt Frau Staatssekretärin Marek. – Bitte.

 


13.25.42

Staatssekretärin im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Christine Marek: Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich gestehe, ich bin sehr stolz, dass ich jetzt auch hier im Bundesrat stehen darf und dass das Kinder-


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