BundesratStenographisches Protokoll783. Sitzung / Seite 47

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Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr erlassen wird und mit dem das Ei­senbahngesetz 1957 und das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert werden (576 d.B. und 642 d.B. sowie 8288/BR d.B. und 8293/BR d.B.)

 


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Wir gelangen nun zum 5. Punkt der Tagesord­nung.

Berichterstatter ist Herr Bundesrat Lindinger. Ich bitte um den Bericht.

 


11.19.21

Berichterstatter Ewald Lindinger: Der Bericht über den Beschluss des Nationalrates vom 24. März 2010 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Ver­ordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisen­bahnverkehr erlassen wird und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Schienen­infrastrukturfinanzierungsgesetz geändert werden, liegt Ihnen schriftlich vor, ich komme daher gleich zur Antragstellung:

Der Ausschuss stellt den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalra­tes keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Erster Redner ist Herr Bundesrat Boden. – Bitte.

 


11.20.12

Bundesrat Karl Boden (SPÖ, Niederösterreich): Herr Präsident! Frau Bundesminister! Da einige Kollege schon in der Debatte zum Gemeinwirtschaftlichen Leistungsbericht zu diesem Thema Stellung genommen haben, darf ich mich ganz kurz fassen.

Durch diese Novelle werden die Rechte der Eisenbahnkunden gestärkt, es werden spezielle Entschädigungsregelungen für Verspätungen eingeführt, und es wird künftig mehr Informationen und mehr Service für die Bahnkunden geben.

Zur Entschädigung im Verspätungsfall im Fernverkehr: Ab 60 Minuten Verspätung er­hält der Fahrgast eine Entschädigung von 25 Prozent des Fahrkartenpreises. Ab 120 Mi­nuten Verspätung sind es 50 Prozent des Fahrkartenpreises. Hiezu gibt es auf der Web­site des ÖBB-Personenverkehrs ein Ansuchen-Formular, das man herunterladen kann und mittels dessen man elektronisch, per Fax oder auch per Brief die Entschädigung beantragen kann.

Bei Beträgen bis 4 € werden die Anträge nicht berücksichtigt. Genauso fallen Verspä­tungen durch Naturkatastrophen, die nicht vorhersehbar sind, nicht unter diese Rege­lung.

Zur Informations- und Hilfeleistungspflicht: Die Bahnunternehmen sind verpflichtet, den Fahrgästen bei Verspätungen von mehr als einer Stunde Erfrischungen und Mahlzeiten anzubieten, sofern diese im Zug oder am Bahnhof erhältlich oder lieferbar sind. Wei­ters gibt es die Verpflichtung, den Fahrgästen die Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen Unterkunft kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn infolge von Verspätungen von mehr als 60 Minuten eine Übernachtung notwendig wird. Besteht keine Möglichkeit zur Fortsetzung eines Verkehrsdienstes mehr, so muss das Eisen­bahnunternehmen einen alternativen Beförderungsdienst für die Fahrgäste organisie­ren.

Darüber hinaus geht Österreich einen Schritt weiter. Im Nahverkehr gewährt man Bahn­fahrern, die im Besitz einer Jahreskarte sind – etwa 85 Prozent –, bei Unterschreitung des Pünktlichkeitsgrades, den man vorher für eine Strecke festlegt, eine zehnprozen­tige Entschädigung. – Dies gilt deshalb für Inhaber von Jahreskarten, weil Jahreskarten personifiziert sind, alle anderen Karten hingegen nicht. Natürlich kann das nur ein ers-


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