BundesratStenographisches Protokoll785. Sitzung / Seite 43

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dem Kollegen Dönmez recht, dass das erst ein erster Schritt ist, dem sicher noch wie­tere folgen müssen und auch folgen werden.

Die Gesetzesänderungen brauche ich hier nicht mehr zu referieren, denn diese hat der Kollege Mayer bereits ausgezeichnet dargelegt. Ich freue mich, dass er zur Grup­penbesteuerung jetzt eine völlig andere Meinung vertritt, als er dies beim ersten Tagesordnungspunkt getan hat, als ich hier am Rednerpult gestanden bin. Offensicht­lich hat er schnell dazugelernt.

Unserer Überzeugung nach sind das wichtige Gesetze, denen wir von der SPÖ gerne unsere Zustimmung geben werden. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

11.03


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Zu Wort gelangt nun Herr Staatssekretär Mag. Schieder. – Bitte.

 


11.03.57

Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Hoher Bundesrat! Die Tagesordnungspunkte 1 und 2 enthalten ein paar nennenswerte Änderungen bei der Einkommensteuer, bei der Körperschaftsteuer und auch bei der Bundesabgaben­ordnung. Ich möchte nur kurz auf die einzelnen Punkte eingehen und darüber hinaus zu dem, was in der Debatte jetzt vorgebracht wurde, Stellung nehmen.

Im Einkommensteuergesetz definieren wir jetzt auch den Begriff „öffentliche Mittel“ endlich, eindeutig und unmissverständlich. Das ist eigentlich auch schon das Resultat der bisher bestehenden Rechtsprechung. Aber es geht auch darum, die Anwendung für die Steuerfreiheit, zum Beispiel bei Hilfsbedürftigkeit und bei Steuerbegünstigungen im Bereich der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Kunst, präziser zu fassen. Diese neue Definition, die im § 3 Abs. 4 Einkommensteuergesetz geschaffen wird, schafft somit auch Rechtsicherheit.

Zum Körperschaftsteuerrecht ist zu sagen – und zwar vor allem gerichtet an die Adresse des Bundesrates Dönmez von den Grünen –, dass es im Rahmen der Gruppenbesteuerung bisher so war, dass auch auf mittlerer Ebene sogenannte Beteiligungsgemeinschaften gebildet werden konnten. Diese Strukturen, die sehr komplex waren, gestalteten sich für die Verwaltung oft als sehr schwierig, vor allem in verwaltungstechnischer Hinsicht, und daher wird aus Vereinfachungsgründen jetzt mit diesem Gesetzesbeschluss das so geregelt, dass ab 1. Juli 2010 eben keine Beteiligungsgemeinschaften mehr auf mittlerer Ebene geschaffen werden können. Das ist eine sowohl verwaltungstechnisch als auch an sich sinnvolle Eindämmung im Bereich der Gruppenbesteuerung. Sinnvollerweise gibt es aber eine Übergangsfrist für bestehende Beteiligungsgemeinschaften bis 2020.

Wir haben auch neue Offenlegungsvorschriften für Privatstiftungen vorgesehen. Diese Änderungen sind auch Folge einer Kritik von FATF; das wird auch im nächsten Tages­ordnungspunkt eine Rolle spielen. In Zukunft ist es so, dass Stiftungszusatzurkunden sowie gewisse verdeckte Treuhandschaften bei Privatstiftungen nun der Finanz­verwaltung offengelegt werden müssen. Eine Nichtoffenlegung hat zur Folge, dass das Finanzamt eine entsprechende Meldung an die Geldwäschemeldestelle im Innenminis­terium vornehmen wird. Das heißt, dass wir hier sowohl den internationalen Vorgaben, aber auch dem an sich bestehenden Transparenzgebot entsprechen.

Weiters möchte ich noch das sogenannte Advance Ruling hervorheben, das im § 118 der Bundesabgabenordnung geschaffen wird. Das soll ab 1 Jänner 2011 geben. Da geht es darum, dass Unternehmerinnen und Unternehmer sich im Zusammenhang mit Fragen zu Verrechnungspreisen, Gruppenbesteuerungen, Umgründungen und der-


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