BundesratStenographisches Protokoll786. Sitzung / Seite 86

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Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern ist auch völlig lebensfremd und ver­hindert überdies die praxisbezogene Ausbildung von Jungjägern und Jungschützen. Die in der Regierungsvorlage im § 6 Abs. 2 angeführte Ausnahme verstärkt das noch. Durch die vorgeschlagene Formulierung wird die jahrzehntelange, bis vor einigen Jahren noch unbeanstandete und auch sicherheitspolitisch unbedenkliche Praxis genehmigt und Rechtssicherheit geschaffen.

Zweitens: Zurzeit kann ein Sportschütze gemäß § 38 Abs. 3 Z 2 nur drei Schusswaffen für Wettkämpfe ohne Bewilligung transportieren. Das ist aber aus Sicht des Schießspor­tes unzureichend, da viele Wettkämpfe mit unterschiedlichen Waffen und Kalibern, meis­tens mehr als drei Stück, auszutragen sind. Durch die bestehende Regelung sind un­sere Sportschützen benachteiligt. Das ist vor dem Hintergrund, dass Deutschland die Fünf-Stück-Regelung hat, unbefriedigend.

Drittens: Das Jahr 1871 als Grenze für genehmigungspflichtige Waffen der Kategorie B stammt noch aus dem Jahr 1938 und wurde seither immer wieder übernommen. Eine genaue Begründung, warum gerade das Jahr 1871 als Grenze festgelegt wurde, gibt es nicht. Die oftmals behauptete Umstellung von Vorderladerwaffen auf Hinterladerwaf­fen trifft mit Sicherheit nicht zu. Man denke hier nur an den Revolver M 1870 der Firma Gasser, welcher fertigungsgleich von 1870 bis ins 20. Jahrhundert erzeugt wurde. Die Fabrikate mit der Seriennummer vor 1871 sind somit nicht genehmigungspflichtig im Sinne der Kategorie B, aber Fertigungen danach schon, obwohl es sich um dieselbe Waffe handelt. Daher wäre es sinnvoll, hier eine neue Grenze mit dem Jahr 1900 ein­zuführen, da Waffen vor 1900 auch nicht deliktsrelevant waren oder sind.

Wir werden aber trotzdem zustimmen. (Beifall bei FPÖ und Grünen sowie des Bundes­rates Zwanziger.)

13.28


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Zu Wort gelangt Herr Bundesrat Schennach. – Bitte.

 


13.28.30

Bundesrat Stefan Schennach (Grüne, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr ge­ehrter Herr Staatssekretär! Liebe Kollegen und Kolleginnen! Die Umsetzung dieser EU-Richtlinie bedeutet ja, dass ein Register für beinahe alle Schusswaffen eingeführt wird. Eigentlich sagt die EU für alle Schusswaffen, aber es wurde da ein kleines Schlupfloch offen gelassen. Aber auch wir werden dem zustimmen. Insgesamt wird das Waffenrecht restriktiver und das ist zu begrüßen, denn wer braucht in Österreich eigentlich eine Waffe?

Das sind vier Gruppen. Das sind die Sportschützen, das sind die Jäger und Jägerinnen (Bundesrat Zangerl: Die Tiroler Schützen!), die beruflichen Sicherheitsdienste und die Dekorwaffensammler der unbrauchbar gemachten Dekorwaffen (Bundesrat Zangerl: Die Schützen! – Heiterkeit bei der ÖVP), so wie sie auch in diesem Gesetz vorkommen. Ansonsten braucht man in Österreich privat zur Erhöhung der inneren Sicherheit keine wie auch immer gearteten privaten Waffen. Frau Kollegin Ebner! Ich glaube, das ist bis­her auch immer die Linie der SPÖ gewesen.

Nun komme ich zum vorliegenden Gesetz. Ich bin ich froh darüber, dass im Ausschuss geklärt werden konnte, dass man für dieses Gesetz, nämlich jene Verordnungsermäch­tigung, vorsieht, dass der bisherige Unfug, dass man, wenn man beim Psychotest bei der Verlässlichkeitsprüfung durchgefallen ist, immer und immer wieder antreten konnte, unterbunden wird. Es ist hier nun analog zum Führerschein eine Regelung vorgese­hen, dass es irgendwann aus ist mit dem Antreten, wenn man mehrfach durchgefallen ist beziehungsweise dass es einen Abstand dazwischen geben muss.

 


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