BundesratStenographisches Protokoll786. Sitzung / Seite 85

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schädigung nicht nur für seine Waffe erhalten, sondern auch für die Munition. Bisher gab es die Entschädigung nur für die Waffe. Für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Wohnsitz in Österreich fehlte bislang eine gesonderte Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit. Auch hier gibt es zukünftig Behörden, die örtlich zuständig sind, wenn sich in deren Sprengel der Vorfall ereignet hat.

Weiter ist ein computerunterstütztes zentrales Waffenregister vorgesehen, zu dem auch alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet sind, das einzurichten. Was wird in diesem Register geführt? – Es werden erstmals alle Schusswaffen erfasst, auch diejenigen, die bisher frei erhältlich waren. Dabei ist auch eine Begründung für den Erwerb und den Besitz anzugeben. Alleine der Wille, dass man eine Schusswaffe besitzen möchte, ist natür­lich keine ausreichende Begründung.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich denke, mit dieser vorliegenden Gesetzes­novelle wurde wieder ein Schritt zu mehr Transparenz im Bereich des Waffengesetzes getan. Ich hoffe, dass dadurch der eine oder andere Fall von Kriminalität verhindert wer­den kann. Unsere Fraktion stimmt natürlich dieser Gesetzesnovelle gerne zu. (Beifall bei SPÖ und ÖVP sowie des Bundesrates Dönmez.)

13.22


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Als Nächster gelangt Herr Bundesrat Ertl zu Wort. – Bitte.

 


13.22.52

Bundesrat Johann Ertl (FPÖ, Niederösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Wir werden dieser Regierungsvorlage zur Umsetzung der Richtlinie 2008/51/EG zustimmen.

Damit kommt es zu einer Einführung eines computerunterstützten Waffenregisters, zu einer Registrierungsverpflichtung der meldepflichtigen und sonstigen Schusswaffen der Kategorie C und D. Bei der Registrierung ist eine Begründung anzuführen und die Re­gistrierung erfolgt durch den Waffenhandel. Es kommt zu einer Klarstellung, dass Deko­waffen nicht unter Schusswaffen fallen. Es kommt zu einer Neudefinition der Inneha­bung und es führt zur Verschärfung der psychologischen Gutachten. Es führt auch zur Verschärfung der Verwahrungsbestimmungen. Geringfügige Verwahrungsfehler führen nicht gleich zum Entzug der Berechtigung.

Wir sind daher aus folgenden Gründen für diese Regierungsvorlage: Die Befürchtun­gen, dass für die Waffenbesitzer große Nachteile und Kosten entstehen werden, haben sich nicht bewahrheitet. Die Verschärfung aus dem Ministerialentwurf wurde komplett herausgenommen. Die Registrierung kann kostenlos über die Bürgerkarte erfolgen und Verwaltungskosten entstehen keine.

In Zukunft müssen also Erwerb und Besitz aller Schusswaffen in einem computerun­terstützten Waffenregister vermerkt werden. Ein solches Register ist bis zum 31. Dezem­ber 2014 einzuführen. Mit dieser Anpassung beziehungsweise Änderung an die EU-Waffenrichtlinie wird unser gutes, bestehendes Waffengesetz nicht beeinträchtigt. Zu­sätzlich zu den Faustfeuerwaffen werden zukünftig auch alle Langwaffen registriert. Durch die Registrierung auf der einen Seite und das Zentralmeldeamt auf der anderen Seite wird es nicht mehr erforderlich sein, dass Waffenbesitzer, die umziehen, neue Dokumente beschaffen beziehungsweise Waffen ummelden müssen.

Wir hätten aber trotzdem gerne noch einige Punkte im neuen Waffengesetz gehabt, die die Änderungen in der Richtlinie nicht verletzt hätten.

Nämlich geht erstens die in der Regierungsvorlage gewählte Formulierung von der der­zeit von einigen Waffenbehörden geübten Praxis aus, jeden Kontakt mit Waffen oder Munition als Innehabung zu werten. Das widerspricht nicht nur den Grundsätzen des


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