BundesratStenographisches Protokoll786. Sitzung / Seite 84

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Zusammenfassend kann man sagen, dass wir hiemit ein neues, modernes Gesetz be­kommen, mit dem auch wirksam gegen Missbrauch vorgegangen werden kann. Wir sind damit auf dem Stand der Zeit. Unsere Fraktion stimmt daher dieser Waffengesetz-No­velle gerne zu. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)

13.17


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Zu Wort gelangt Frau Bundesrätin Ebner. – Bit­te.

 


13.17.51

Bundesrätin Adelheid Ebner (SPÖ, Niederösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Hohes Haus! In den letzten Jahren gab es immer wieder heftige Diskussionen zum Thema Waffengesetz. Gefordert wurde einerseits, und zwar aus den verschiedensten Bereichen, eine Verschärfung des Waffengesetzes, andererseits aber auch ein totales Waffenverbot. Der Seriosität der Auseinandersetzung wurde damit aber eher geschadet.

Was sind eigentlich Schusswaffen? Wissen wir überhaupt, was der Begriff „Schusswaf­fen“ bedeutet? – Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Geschosse durch einen Lauf in eine bestimmte Richtung verschossen werden können. Diese sind auch in Ka­tegorien eingeteilt: Da gibt es die Kategorie A, das sind die verbotenen Schusswaffen, so zum Beispiel Schalldämpfer und Pumpguns sowie Kriegsmaterial. Für den Besitz dieser Waffen benötigt man eine Sondergenehmigung.

Weiters gibt es die Kategorie B. Unter dieser Kategorie werden die Faustfeuerwaffen – Revolver und Pistolen –, die halbautomatischen Schusswaffen und die Repetierflinten geführt. Diese Waffen dürfen nur mit einer Genehmigung besessen werden, so zum Beispiel einem Waffenpass.

Dann gibt es noch die Kategorie C. Darunter fallen Schusswaffen mit einem gezoge­nen Lauf; sie müssen beim Waffenfachhandel gemeldet werden, so zum Beispiel die Jagdbüchsen.

Unter die Kategorie D fallen Schusswaffen mit einem glatten Lauf; das sind die Schrot­flinten. Der Erwerb und der Besitz dieser Waffen ist frei, wird aber nach dem Inkrafttre­ten dieses Gesetzes auch meldepflichtig sein.

Wer darf überhaupt eine Schusswaffe besitzen? – Prinzipiell ist der Besitz von Waffen und Munition für Personen unter 18 Jahren verboten. Bei uns in Niederösterreich kann zum Beispiel schon von Personen ab dem 16. Lebensjahr eine Jagdkarte erworben wer­den.

Unter welchen Voraussetzungen darf man überhaupt eine Waffe besitzen und füh­ren? – Da gibt es die Waffenbesitzkarte. Mit der darf man eine Waffe besitzen, das heißt, man darf sie in der Wohnung oder auf der Liegenschaft bei sich haben. Dann gibt es den Waffenpass. Das bedeutet, dass man die Waffe auch außerhalb seiner Wohnung in einem schussbereiten Zustand bei sich tragen darf, allerdings – wie ge­sagt – mit dem Waffenpass. Ausgenommen sind wir Jäger. Wir dürfen mit einer gülti­gen Jagdkarte die Jagdwaffen der Kategorie C und D ohne ein weiteres Dokument mit uns führen. Der oft erwähnte Waffenführerschein berechtigt nur dazu, eine Schuss­waffe zu führen. Er ist nur ein Nachweis, dass man mit einer Waffe auch sachgemäß umgehen kann.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, welche Änderungen wird es nach der Be­schlussfassung dieser Novellierung geben? – Es wird bei einer Änderung des Wohnsit­zes keine gesonderte Mitteilung mehr geben. Derzeit musste jeder Wohnortwechsel bei der Behörde angezeigt werden. Wurde dies unterlassen, gab es strafrechtliche Maß­nahmen. Hat man ein Waffenverbot, so wird der jeweilige Waffenbesitzer eine Ent-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite