BundesratStenographisches Protokoll786. Sitzung / Seite 83

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Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 30. Juni 2010 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Als erstem Redner erteile ich Herrn Bundesrat Strohmayer-Dangl das Wort. – Bitte.

 


13.14.21

Bundesrat Kurt Strohmayer-Dangl (ÖVP, Niederösterreich): Sehr geehrter Herr Prä­sident! Herr Staatssekretär! Kolleginnen und Kollegen! Wir beschließen heute die Waf­fengesetz-Novelle 2010. Unser derzeitiges Waffengesetz ist ein gutes Gesetz und wird von dieser Änderung beziehungsweise Anpassung an die europäische Waffenrechts­linie in fast keiner Weise beeinträchtigt.

Diese Novellierung schafft ein Mehr an Sicherheit und besteht aus drei wesentlichen Teilen. Der erste Teil ist, dass es bis Ende 2014 ein computerunterstütztes Waffenre­gister geben wird, das zusätzlich zu den Faustfeuerwaffen auch alle Langwaffen der Kategorie C – das sind Büchsen – sowie der Kategorie D, Flinten registriert, und dass bei deren Erwerb eine entsprechende Begründung für Erwerb und Besitz angegeben werden muss. Jetzt ist nur eine Meldung bei einem befugten Waffenhändler notwendig.

Durch diese Registrierung, verbunden mit dem bestens funktionierenden Zentralmelde­amt, wird es nicht mehr erforderlich sein, dass sich Waffenbesitzer, wenn sie umzie­hen, neue Dokumente beschaffen beziehungsweise die Waffen ummelden müssen, was bisher Vorschrift war, wobei darauf leider des Öfteren vergessen beziehungsweise gar nicht daran gedacht wurde.

Zweitens: Mit der Umsetzung dieser EU-Richtlinie werden auch Regelungen hinsicht­lich der Deaktivierung von Schusswaffen eingeführt. Menschen, die zum Beispiel von verstorbenen Angehörigen Waffen vererbt bekommen, können diese dann deaktivie­ren, womit diese vom Gesetz ausgenommen sind. Das ist eine wesentliche Erleichte­rung bei Verlassenschaften, wo Waffen inkludiert sind und diese vom Erben nicht ge­wollt werden.

Drittens: Es wird künftig eine klarere und praxistauglichere Regelung in Bezug auf die Verwahrung von Schusswaffen geben. Laut derzeitiger Rechtslage gibt es nämlich kei­ne Handhabung gegen Besitzer von Waffen der Kategorie C und D, wenn sie ihre Waf­fen nicht ordnungsgemäß verwahren. Nun wird die generelle Verpflichtung eingeführt, die eine sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen und Munition genau regelt – ein Mei­lenstein hinsichtlich der Handhabung der periodischen Überprüfung seitens der Behör­den beziehungsweise der ausführenden Organe.

Dem Grundsatz, ein Waffengesetz kann nie streng genug sein, wird voll Rechnung ge­tragen. Es braucht sich aber niemand darüber zu sorgen, dass es bei geringfügigen Übertretungen gleich zum Entzug der Berechtigung kommt; da wird abgestuft vorge­gangen werden. In der Regel wird es zunächst zu einer Verwarnung, dann zu einer Strafe wegen einer Verwaltungsübertretung und letztendlich – und das ist richtig so – zum Entzug dieser Berechtigung kommen.

Abschließend möchte ich noch auf folgenden wichtigen Punkt hinweisen: Mit dieser Novelle wird auch die Erlassung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Wohn­sitz in Österreich geregelt. Bisher fehlte eine solche gesonderte Regelung. Zukünftig soll daher jene Behörde mit der Einleitung eines Waffenverbotsverfahrens für örtlich zuständig erklärt werden, in deren Sprengel sich ein Vorfall ereignet hat.

 


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