Ministerkonferenz wurde zeitgleich die Auflösung des CEATS-Abkommens beschlossen.
Im Unterschied zum CEATS-Abkommen normiert die FAB CE Initiative einen "dezentralen Ansatz", bei dem die sieben (ohne Italien) verbleibenden "CEATS-Flugsicherungsbetreiber (air navigation service providers – ANSPs)" zumindest mittelfristig ihre bestehenden Standorte, Systeme und das dazugehörige Personal (entgegen dem zentralen Ansatz bei CEATS) beibehalten. Mit Einrichtung eines funktionellen Luftraumblocks (FAB) soll in einem dreistufigen Plan die Zusammenarbeiten zwischen den ANSPs von 2009 bis 2018 intensiviert und letztlich integriert werden.
Infolge der oben angeführten Aktivitäten wurde bereits 2009 eine provisorische FAB CE Leitungsstruktur (Provisonal FAB CE Council – PFCC) errichtet und ein Memorandum of Understanding (MoU) erstellt, welches im November 2009 durch das BMVIT unterfertigt wurde. Das MoU fordert die FAB CE Staaten auf, ein FAB CE Übereinkommen auf Grundlage der oben angeführten Annahmen zu verhandeln. Slowenien, das im Jahr 2010 den Vorsitz im PFCC führt, hat bereits einen Entwurf zu einem FAB CE Übereinkommen vorgelegt, welches nunmehr verhandelt werden soll, um eine Unterzeichnung bis Ende 2010 möglich zu machen. Die FAB CE Staaten haben hierbei ihre Anstrengungen vertieft, zumal sie den EU-Vorgaben entsprechend einen FAB bis spätestens Ende 2011 eingerichtet haben müssen (Art. 9a der VO(EG) Nr. 550/2004).
Für die Verhandlung des FAB CE Übereinkommens wird nachstehende österreichische Delegation in Aussicht genommen:
Min.Rat Dr. Karl Prachner Bundesministerium für Verkehr,
Delegationsleiter Innovation und Technologie
Manfred Fürst Bundesministerium für Verkehr,
Stv. Delegationsleiter Innovation und Technologie
Der Delegation werden die erforderlichen Berater beigezogen werden.
Mit Abschluss des FAB CE Übereinkommens entstehen dem Bund keinerlei finanzielle Verpflichtungen, da die Unternehmung aus Flugsicherungsgebühren (wie auch gegenwärtig die nationale Flugsicherung) finanziert wird. Die mit der Entsendung dieser Delegation verbunden Kosten finden ihre Bedeckung in den Budgetansätzen des entsendenden Ressorts.
Das geplante FAB CE Übereinkommen wird gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter haben und daher gemäß Art. 50 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat bedürfen.
Der Nationalrat und der Bundesrat werden gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG von der Aufnahme der Verhandlungen unverzüglich unterrichtet werden.
Im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie stelle ich den
Antrag,
die Bundesregierung wolle dem Herrn Bundespräsidenten vorschlagen, die Mitglieder der österreichischen Delegation in der oben angegebenen Zusammensetzung zu Verhandlungen über ein Übereinkommen zur Errichtung eines funktionellen Luftraumblocks in Zentraleuropa (FAB CE) zu bevollmächtigen.
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