BundesratStenographisches Protokoll788. Sitzung / Seite 43

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Wehrpflicht aus Gewissensgründen nicht erfüllen zu können. Die Erklärung hat bis heute gelautet: 

„Ich kann die Wehrpflicht nicht erfüllen, weil ich es – von den Fällen persönlicher Notwehr und Nothilfe abgesehen  – aus Gewissensgründen ablehne, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden und daher bei der Ableistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würde. Ich will deshalb Zivildienst leisten.“

Ab Eintritt der Zivildienstpflicht war dem Zivildienstpflichtigen für die Dauer von 15 Jahren der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial, geneh­migungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen untersagt. (Bundesrat Mag. Klug: Verbotene Waffen auch länger, oder?) – Sie kann jemandem zugeteilt werden als Dienstwaffe. Das ist möglich. – Somit war bis dato die Tätigkeit als Jäger oder als Polizist prinzipiell nicht möglich.

Die Geschichte des Zivildienstes beginnt, so wie wir sie heute kennen, im Jahre 1975. Damals herrschte aber die weitverbreitete Haltung, dass das Bundesheer aus Buben Männer machen wird, und es wurde rasch dafür gesorgt, dass Zivildienstleistende als Drückeberger und „Schwachmatiker“ stigmatisiert wurden. Der gesellschaftliche Wandel konnte aber nicht aufgehalten werden, und die Möglichkeit der Ableistung des Zivildienstes wurde vereinfacht. Das führte dazu, dass 1991 eine entsprechende Änderung des Zivildienstgesetzes erfolgte. Fortan mussten Zivildienstleistende einige Monate mehr an Dienst leisten als Präsenzdiener des Bundesheeres.

Der Zivildienst selbst ist ein Wehrersatzdienst. In der Regel ist jeder männliche österreichische Staatsbürger ab dem Kalenderjahr, in dem er das 18. Lebensjahr erreicht, stellungspflichtig. Die Stellung dient dazu, festzustellen, ob jemand geistig und körperlich für einen Wehrdienst geeignet ist. Ist das der Fall, besteht die Wahl zwischen dem Grundwehrdienst und dem Zivildienst.

Die Novelle, die wir heute hier beschließen werden, hat zwei Stoßrichtungen. Der erste Punkt ist, dass man Menschen, die Zivildienst geleistet haben, den Eintritt in den Polizei­dienst ermöglicht. Im Prinzip kann man darüber diskutieren. Jemand kann gegenüber einer Behörde einmal die Gewissensprüfung ablegen und dann sagen, dass er den Dienst an der Waffe nicht versehen kann und daher zum Zivildienst geht. Dann haben wir aber noch immer eine Wehrpflicht und keine freie Entscheidung.

Durch diese Novelle kommt es zu umfangreichen Änderungen:

Es kommt zu Änderungen aufgrund der Novelle zum Wehrgesetz im Zusammenhang mit der gesetzlichen Verkürzung des Grundwehrdienstes.

Es kommt zur Öffnung der Gebiete Kinderbetreuung, Integration und Fremdenberatung für den Einsatz von Zivildienern.

Es kommt zu einer Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung. Der Zivildienstbeschwerderat wird durch die Zivildienstserviceagentur ersetzt.

Es kommt zur Schaffung eines zusätzlichen Instanzenzuges: Berufungen gehen künftig an die Zivildienstserviceagentur und nicht mehr direkt an das Innenministerium.

Es kommt zur Verschärfung von disziplinären Maßnahmen.

Das Waffenverbot fällt: Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditio­neller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von den Sicherheits­direktionen auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.

Es schafft die Möglichkeit einer Berufswahl.

 


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