gehend in Form traditioneller Rechtshilfe statt. Der Rahmenbeschluss über die europäische Beweisanordnung – kurz EBA genannt – zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen bezieht sich nur auf in einem anderen Mitgliedstaat bereits vorhandene derartige Beweismittel. Er findet hingegen grundsätzlich keine Anwendung auf die Durchführung von Vernehmungen, auf die Durchführung körperlicher Untersuchungen oder die Abnahme von Zellmaterial oder von biometrischen Daten, einschließlich DNA-Proben oder Fingerabdrücken et cetera.
Für die genannten Bereiche bleibt es daher weiterhin bei dieser traditionellen Rechtshilfe. Vielfach wird es daher als sinnvoll erachtet, ein einziges umfassendes Instrument über die Zusammenarbeit im Ermittlungsverfahren auszuarbeiten, das alle Formen der Rechtshilfe erfasst und das an die Stelle aller bisher angewendeten Rechtsquellen – auch des Rahmenbeschlusses über die EBA – tritt. Österreich unterstützt – als Sponsor sozusagen – diese Initiative, aber im Hinblick auf das nun in Ausarbeitung befindliche umfassende Instrument scheint eine Umsetzung des Rahmenbeschlusses über die EBA nicht sinnvoll zu sein.
Der nächste wichtige Punkt, den ich herausheben möchte aus diesen 35 Maßnahmen, ist die Errichtung einer Vorbestraftenkartei – für uns eher eine Vorstrafenkartei – für die in der EU verurteilten Drittstaatenangehörigen. Österreich begrüßt grundsätzlich den in Aussicht genommenen Kommissionsvorschlag zwecks Komplettierung der Arbeiten zur Verbesserung und Beschleunigung des Austausches von Informationen aus den Strafgerichten zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der bestehenden Instrumente.
Zur Richtlinie über die Rechte und Unterstützung von Opfern im Strafverfahren, die auch wichtig ist: In einem einzigen Rechtsakt sollten die Bestimmungen der Richtlinie zur Entschädigung der Opfer von Straftaten und des Rahmenbeschlusses über die Stellung des Opfers im Strafverfahren nach einer Evaluierung zusammengeführt werden.
Wichtig ist auch die Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses. Mit dem vorliegenden Vorschlag zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie soll der erwähnte Rahmenbeschluss aus dem Jahre 2004 aufgehoben, ersetzt und damit eine Angleichung an höchste internationale Standards in diesem Bereich erreicht werden. Österreich befürwortet natürlich grundsätzlich den Vorschlag. Da viele Punkte offen sind, kann keine abschließende Beurteilung stattfinden.
Ein weiteres wichtiges Thema ist die neue Strategie betreffend die Bekämpfung von Menschenhandel und Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer. Weiters hervorzuheben sind ein Grünbuch betreffend Angelegenheiten der Haft und die Mitteilung über den Kampf gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.
Aus dem Bereich Zivilrecht, wie eingangs erwähnt, sind hervorzuheben die Verordnung betreffend die ehelichen Güterstände, Änderung der Verordnung im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen, Verordnung betreffend Erb- und Testamentssachen, Richtlinie über die Rechte der Verbraucher. Erwähnenswert und wichtig ist auch die Überarbeitung der Richtlinie über die sogenannten Pauschalreisen.
Abschließend zu e-Justice: Die Anwendung von e-Justice findet im europäischen Bereich derzeit nur eingeschränkt statt. Das Ziel muss daher sein, den e-Justice-Einsatz in Europa massiv voranzutreiben und damit Qualitätsverbesserung, Verfahrensbeschleunigung und natürlich auch eine Kostenreduktion zu erreichen. Im Herbst 2008 wurde bereits ein Aktionsplan entwickelt und das Hauptaugenmerk auf eine europäische Schnittstelle – ein e-Justice-Portal – gerichtet, ebenso auf die Schaf-
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