BundesratStenographisches Protokoll789. Sitzung / Seite 48

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Es ist wichtig, dass für in Österreich lebende Kinder das österreichische Recht ange­wandt wird und dass unsere Behörden zuständig sind und nicht das Rechtssystem des Landes, in das die Kinder gebracht werden.

Ich möchte folgendes Beispiel anführen, weil ich glaube, dass die darin enthaltene Problematik für uns in Zukunft sehr wichtig und richtungsentscheidend sein kann. Es ist ein Beispiel aus Italien. Ein Kind lebte mit seiner Mutter in Italien. Das Kind wurde krank, und vor der Unterzeichnung dieser Gesetzesvorlage musste das Kind ins Spital. In Italien gilt die gemeinsame Obsorge auch für nicht verheiratete Paare. Es war für die Ärzte sehr, sehr schwierig, den anderen Elternteil – in diesem Fall war es der Va­ter – aufzuspüren und das Einverständnis für die zukünftige Behandlung zu bekommen.

Nach Beschluss des heute vorliegenden Gesetzes wäre das geregelt: Wenn das Kind in Österreich lebt, gilt unser Rechtssystem, die Mutter kann mit dem Arzt besprechen, was notwendig ist, und die Gesundheitsmaßnahmen für das Kind einleiten.

Ich denke, dass dieser Fall sehr genau zeigt, dass die gemeinsame Obsorge – die bei uns ja anstatt einer freiwilligen gemeinsamen Obsorge, wie sie derzeit möglich ist, vor­geschrieben werden soll – auch eine sehr problematische Sache sein kann. Es ist mir unverständlich, wie man einen Gesetzesvorschlag machen kann, mittels dessen man Menschen dazu verpflichtet, die gemeinsame Obsorge für ein Kind zu übernehmen, wenn es in der Folge wie in diesem Fall aus Italien sogar zu gesundheitlichen Schäden für das Kind kommen kann.

Ich denke, wir sollten uns darauf verlegen, die gemeinsame Obsorge für die Eltern so attraktiv zu machen, dass sie freiwillig angetreten wird, aber nicht auf dem Rücken der Kinder eine gemeinsame Obsorge verpflichtend einführen.

Zurück zum vorliegenden Antrag: Es geht um das Recht, das bei grenzüberschreiten­den Sachverhalten anzuwenden ist. Das kommt vor allem Kindern aus binationalen Be­ziehungen, Kindern mit Migrationshintergrund zugute. Es ist zu begrüßen, weil dann in den meisten Fällen in Österreich auch das österreichische Recht anzuwenden ist. Die Mobilität nimmt zu, wie vorher schon erwähnt wurde, daher braucht es grenzüber­schreitende Regelungen und vor allem klare Spielregeln – und diese werden durch das vorliegende Gesetz vorgegeben.

Insgesamt ist dieses Übereinkommen ein wichtiger Fortschritt für die Kinderschutz­rechte und hoffentlich auch ein weiterer Schritt in der Verankerung der Kinderrechte in unserer Verfassung. Wir werden natürlich zustimmen. (Beifall bei der SPÖ, bei Bun­desräten von ÖVP und FPÖ sowie der Bundesrätin Kerschbaum.)

11.42


Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Weitere Wortmeldungen hiezu liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.

Wir gelangen zur Abstimmung.

Da der gegenständliche Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbe­reiches der Länder regelt, bedarf dieser der Zustimmung des Bundesrates gemäß Arti­kel 50 Abs. 2 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes.

Wir kommen zuerst zur Abstimmung, gegen den vorliegenden Beschluss des National­rates keinen Einspruch zu erheben.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

 


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