BundesratStenographisches Protokoll793. Sitzung / Seite 63

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läufe gegeben, sie in die Bundesverfassung zu integrieren, sondern dadurch, dass wir die Europäische Menschenrechtskonvention in der Verfassung haben, haben viele Punkte, die dort vorgesehen sind, bereits über die Europäische Menschenrechtskon­vention in unsere Verfassung Eingang gefunden.

Ich verweise zum Beispiel auf Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention, das Recht auf Leben und Überleben, aber auch das Recht auf Registrierung. All diese Punkte zeigen ja, dass über all diese Fragen schon länger eine Diskussion in Öster­reich geführt wird.

Trotzdem glaube ich, dass die acht Artikel dieses Gesetzes letztlich die wesentlichen Eckpfeiler auch im Verfassungsrang noch einmal klar und eindeutig festschreiben. „Je­des Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.“ – Das ist ein Satz, der natürlich in der politischen Feindiskussion noch einiges beinhaltet.

Er zeigt aber eines ganz klar: dass es darum geht, dass die Eltern eine Verpflichtung haben, sich dem Kind zu nähern und es zu beachten, und dass die Eltern auch die Verpflichtung haben, dafür zu sorgen, dass ihr Kind die Möglichkeit erhält, regelmäßige persönliche Beziehungen zu pflegen.

Da stellt sich nicht nur die Frage der Rechtskonstruktion, der gemeinsamen Obsorge und ob es nicht doch eine Cooling-off-Phase braucht. Jetzt besteht ja auch schon für Leute, die Kinder nicht in einer ehelichen Gemeinschaft bekommen, die Möglichkeit, dass sie sich auch gemeinsam dieser Obsorge widmen, was ich für richtig halte. Aber es ist ganz wichtig, dass nicht die Kinder zum Zerr-Ball zwischen den Meinungsver­schiedenheiten der Eltern werden. (Beifall bei der SPÖ und bei Bundesräten der ÖVP.)

Artikel 4 normiert: „Jedes Kind hat das Recht auf angemessene Beteiligung und Be­rücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten“. – Auch das ist die Weiterentwicklung nicht nur des Gesagten, sondern auch in vielerlei anderen Fragen, genauso wie das Kind ein Recht auf gewaltfreie Erziehung hat. „Kör­perliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und an­dere Misshandlungen sind verboten.“ – Es ist traurig, dass man das festschreiben muss, aber es ist gut, dass wir das auch im Verfassungsrang festgeschrieben haben. Dies wird uns allerdings nicht der Pflicht entledigen, diesem verfassungsmäßigen Recht je­des Kindes in unserem Land zum Durchbruch zu verhelfen.

Lassen Sie mich das auch noch sagen: Ich bin schon überzeugt davon, dass den Kin­dern in unserer österreichischen Gesellschaft, auch in der generellen Weltgesellschaft nicht ausreichend Wertschätzung, Stellenwert, gesellschaftlicher Raum für ihre Gegen­wart, aber auch für ihre Zukunft gegeben ist. Es ist eine politische und eine gesell­schaftliche Aufgabe, auch darauf zu achten, dass diese Bestimmungen neben ihrer Ver­ankerung in der Verfassung auch umgesetzt werden.

Diese gesellschaftlich-politische Aufgabe wird durch die Festschreibung der Kinder­rechte im Verfassungsrang unterstützt, sie wird dadurch aber nicht ersetzt. Es wird wei­terhin auch eine politische Aufgabe bleiben, das umzusetzen, was so schön gesagt wird mit dem Satz: Kinder haben Rechte, Kinder brauchen aber auch Freunde. (Beifall bei SPÖ und ÖVP sowie des Bundesrates Zangerl.)

12.40


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Weitere Wortmeldungen liegen dazu nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.

Wir gelangen zur Abstimmung.

Der gegenständliche Beschluss bedarf nach Artikel 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsge­setz der Zustimmung des Bundesrates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der


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